Was tun im Erbfall?
Sofortmassnahmen
Vollmachten, insbesondere Kontovollmachten, die der Verstorbene anderen Personen als den Erben erteilt hat, sollten schnellstens widerrufen werden. Das gleiche gilt für Sparbücher oder Lebensversicherungen, die den Interessen der Erben widersprechen. Dagegen sollten die Begünstigten derartiger Verträge diese so schnell als möglich annehmen. Ein Vertragswiderruf ist nämlich nur so lange möglich, wie die begünstigte Person das ihr zugedachte Geld noch nicht erhalten hat.
Sicherung des Testaments
Sollte der Erblasser mitgeteilt haben, dass er seine Angelegenheiten testamentarisch geregelt habe, ist es im Interesse der Begünstigten, dass sie das Testament umgehend sicherstellen.
Nur mit dem Testament können Individualrechte gegenüber den Miterben, soweit sie über den gesetzlichen Erbteil hinaus gehen, geltend gemacht werden.
Bei der Suche nach dem Testament sollten auch andere Unterlagen von Bedeutung einbezogen werden, z.B. Testamentsentwürfe, Tagebücher oder Briefe. Aufgefundene handschriftliche Testamente müssen jedenfalls umgehend beim Nachlassgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene gewohnt hat) abgegeben werden. Die Vernichtung eines gefundenen Testaments ist als Urkundenunterdrückung strafbar und wird mit dem Ausschluss des Erbrechts wegen Erbunwürdigkeit sanktioniert. Ist das Testament im Haushalt nicht zu finden und wurde es auch nicht vom Erblasser zu Lebzeiten beim Nachlassgericht hinterlegt, besteht immer noch die Möglichkeit, dass es bei Dritten hinterlegt wurde (Bank, Freunde, Rechtsanwalt).
Errichtung des Nachlaßverzeichnisses
Das Nachlassgericht wird sich nach der Beerdigung an den Erben mit dem nächsten Kontakt zum Verstorbenen wenden, um eine Aufstellung über dessen Vermögen zu erhalten.
Soweit die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen nicht ohnehin überschaubar sind, empfiehlt es sich, eine Übersicht über das voraussichtliche Erbe anzufertigen.
Das Nachlassverzeichnis sollte die Habenseite umfassen, aber auch Auskunft über die Schulden des Erblassers geben.
Besteht Anlass zu der Befürchtung, dass der Verstorbene viele unbekannte Schulden hatte, ist es möglich, beim Rechtspfleger am Nachlassgericht ein Aufgebotsverfahren zur Ermittlung der Gläubiger einzuleiten. Sollten die Schulden überhand nehmen, muss aber nicht gleich zwingend das gesamte Erbe ausgeschlagen werden, um von den Schulden des Erblassers verschont zu werden.
Testamentseröffnung
Das Nachlassgericht eröffnet alle vorliegenden Testamente in einem Termin. Bis dahin vergehen in der Regel mindestens sechs Wochen. Nicht immer werden alle Beteiligten zur Testamentseröffnung geladen. Das Nachlassgericht wird aber alle im Testament genannten Personen sowie die in Frage kommenden gesetzlichen Erben über die sie jeweils betreffenden Inhalte des Testaments schriftlich in Kenntnis setzen.
Vertragliche und gesetzliche Ansprüche
Um Ansprüche auf Witwen- und Waisenrente geltend zu machen, muss die gesetzliche Rentenversicherung des Verstorbenen benachrichtigt werden.
Dies ist regelmäßig die BfA/LVA bzw. das Versorgungswerk, wenn der Verstorbene Beamter oder Freiberufler war. Bei der Benachrichtigung ist eine notariell beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde vorzulegen. Die Kündigung von Versicherungsverträgen muss regelmäßig innerhalb von sechs Monaten erklärt werden.
Im übrigen sind Kündigungen von Vereinsmitgliedschaften, Abonnements usw. wegen Todesfall im allgemeinen fristlos möglich. Bei Mietverträgen treten Ehegatten, Lebenspartner oder auch andere Familienangehörige, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Hausstand unterhielten, automatisch in das Mietverhältnis des Verstorbenen ein. Das Mietverhältnis erlischt nur, wenn die Mitbewohner des Verstorbenen binnen eines Monats nach dessen Tod dem Vermieter erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.
Erbschein
Die Einholung eines gerichtlichen Erbscheins ist nicht in allen Fällen erforderlich. Banken bezahlen i.d.R. ohne Vorlage des Erbscheins die Beerdigungskosten, Unterhalt an die Familienangehörigen und die Erbschaftssteuer. Hatte der Verstorbene eine Kontovollmacht erteilt, so besteht diese bei entsprechender Regelung über seinen Tod hinaus.
Damit kann auch ohne Erbschein über das Guthaben verfügt werden. Ansonsten kann es zum Nachweis der Erbenstellung gegenüber den Banken und Versicherungen ausreichen, wenn ein notarielles Testament vorgelegt wird, das mit dem Eröffnungsstempel des Nachlassgerichts versehen ist.
Erbscheine müssen beim Nachlassgericht beantragt werden. Sind mehrere Erben vorhanden, empfiehlt es sich aus Kostengründen, einen gemeinsamen Erbschein zu beantragen.
Die Kosten des Erbscheins bemessen sich nach dem Gesamtwert des Nachlasses unter Abzug von Schulden. Soweit der Erbschein nur zur Umschreibung von Grundbesitz erforderlich ist, kann der Erbschein hierauf beschränkt werden. Neben der Gebührenersparnis hat die Beschränkung den Vorteil, dass der Erbschein direkt dem Grundbuchamt zugeleitet werden kann. Die Umschreibung der Erben im Grundbuch erfolgt binnen zwei Jahren gebührenfrei. Zur Umschreibung müssen alle Erben des Grundstücks unter Vorlage ihrer Personalausweise auf dem Grundbuchamt persönlich erscheinen.
Erbschaftssteuer
Regelmäßig fordert das Finanzamt die Erben zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auf. Es empfiehlt es sich deshalb, alle Rechnungen in Zusammenhang mit der Bestattung aufzubewahren. Waren die Begräbniskosten höher als der Nachlass, können sie unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Einkommensteuer des Erben, welcher die Kosten getragen hat, abgesetzt werden.
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Und zum Schluss:
Vorsicht vor kriminellen Machenschaften!
Hinterbliebene, die plötzlich Rechnungen für angebliche Bestellungen des Verstorbenen ins Haus bekommen, sollten nicht übereilt bezahlen, sondern sich die Echtheit dieser Bestellungen nachweisen lassen und die Vorlage des Kaufvertrages fordern.
Im übrigen warnt die Kriminalpolizei davor, die komplette Adresse des Verstorbenen in der Traueranzeige bekannt zu werden. Häufig nutzen Einbrecher, bestens informiert durch die Traueranzeigen, die Zeit der Beerdigung zu Wohnungseinbrüchen.