Wann ist ein Testament unwirksam?
Vorherige bindende Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament
Personen, die in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben bedacht sind, kann nach dem Tode eines Ehegatten das testamentarische Erbrecht nicht mehr durch einen einseitigen Widerruf oder durch die Erbeinsetzung anderer Personen in einem neuen Testament durch den überlebenden Ehegatten entzogen werden. Auch können Schenkungen des überlebenden Ehegatten an Dritte wieder zurück zum Nachlass verlangt werden.
Voraussetzung für die Bindungswirkung ist, dass die Verfügungen im Berliner Testament wechselbezüglich sind. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Auslegung, wobei der Wortlaut, alle Nebenumstände, die allgemeine Lebenserfahrung und auch außerhalb der Urkunde stehende Umstände zu berücksichtigen sind.
Testierfähigkeit
Streitigkeiten über die Testierfähigkeit sind langwierig und teuer, weil oftmals ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Derjenige, der sich aus eine Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, muss diese minutiös darlegen und beweisen. Neben den ärztlichen Befunden haben die Zeugenaussagen von Ärzten, Notaren, Richtern, Rechtsanwälten ein besonderes Gewicht, aber auch diejenigen des behandelnden Pflegepersonals.
Höchstpersönlichkeit der Testamentserrichtung
Dr Erblasser muss die Entscheidung über die am Erbgang beteiligten Personen, über die zugewandten Gegenstände sowie die übrigen Modalitäten (z.B. Eintritt des Nacherbfalls) selbst treffen. Einem Dritten (z.B. Ehefrau) darf diesbezüglich kein eigenes Ermessen eingeräumt werden. Über die Frage, wann eine testamentarische Delegierung der Entscheidungsgewalt an einen Dritten genau genug ist, gibt es eine Fülle von Urteilen, so dass die Entscheidung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit ist in Einzelfällen am seidenen Faden hängt.
Sittenwidrigkeit
Hierbei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle.
Zuwendung an bestimmte Personen
Dem Leiter, Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern einer Heimeinrichtung dürfen grundsätzlich keine Vermögensvorteile durch letztwillige Verfügung oder Schenkung zufließen. Dieses Verbot gilt im übrigen auch für Zuwendungen von Heimbewerbern sowie von Eltern bzw. Kindern von Heimbewohnern. Es gilt grundsätzlich auch für Zuwendungen zugunsten des Heimträgers.
Formvorschriften
Auch notarielle Testamente können unwirksam sein, z.B. wenn sich der Notar selbst begünstigt oder als Testamentsvollstrecker einsetzt oder wenn er Formfehler begeht. Jieser kann darin bestehen, dass Unterlagen, auf die im Testament verwiesen wird, nicht beigefügt werden oder dass bei schreib- oder leseunfähigen Erblassern kein zweiter Notar hinzugezogen wird.
Anfechtung
Ein angefochtenes Testament ist nichtig. Neben dem Hinzutreten neuer Pflichtteilsberechtigter liegt ein Anfechtungsgrund auch dann vor, wenn der Erblasser sich nicht über die Bedeutung seiner testamentarischen Verfügung im klaren war. Ein Motivirrtum ist dagegen nur beachtlich, wenn sich der Irrtum auf besonders schwerwiegende Umstände bezieht. Die Erklärung der Anfechtung ist fristgebunden (1 Jahr).