Das Gemeinschaftskonto im Erbfall

Der Tod eines Kontoinhabers löst keine automatische Kontosperre aus. Allerdings treten die Erben automatisch an die Rechtsposition des Erblassers. Damit stellt sich die Frage nach der Sicherung des Kontozugriffs durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners. Beim Einzelkonto und beim Gemeinschaftskonto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (Und-Konto) bedarf es hierzu einer Vollmacht, wobei aber die Erteilung einer Blankovollmacht, wie sie die Bankformulare regelmäßig vorsehen, dem Charakter eines Und-Kontos grundsätzlich widersprechen. Als Vorkehrung für den Todesfall kann hier allerdings regelmäßig eine postmortale Vollmacht auf einem Bankformular abgegeben werden. Alternativ können in einer privatschriftlichen Vollmacht die Voraussetzungen und Einschränkungen für den Gebrauch bestimmt werden. Beim Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) bedarf es grundsätzlich keiner Kontovollmacht, um bei Krankheit, Abwesenheit oder Tod des einen Kontoinhabers die Verfügungsbefugnis des anderen Inhabers sicher zu stellen.

Allerdings kann die Verfügungsbefugnis über ein Oder-Konto ebenso wie erteilte Bankvollmachten jederzeit von den Miterben widerrufen werden. Damit wandelt sich das Oder-Konto in ein Und-Konto; über diese Tatsache klären leider nur die wenigsten Banken auf. Um auch für diesen Fall die Verfügungsbefugnis des Ehegatten oder Lebenspartners zu sichern, sollten deshalb flankierende Maßnahmen ergriffen werden. Die Bandbreite an rechtlichen Gestaltungsmitteln ist groß und reicht von der Schenkung auf den Todesfall, dem Vertrag zugunsten Dritter, der Anordnung von Vermächtnissen oder Vorausvermächtnissen bis zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Ein weiterer kritischer Punkt beim Gemeinschaftskonto betrifft die Schenkungssteuer, welche anfallen kann, wenn ein Gemeinschaftskonto ausschließlich mit den Mitteln eines der Ehegatten aufgefüllt ist. Verstirbt der „beschenkte“ Ehegatte und fällt dessen Hälfte wieder an den anderen Ehegatten zurück, kann es infolge der dann fälligen Erbschaftssteuer sogar zu einer Doppelbesteuerung kommen. Ist also absehbar, dass im Erbfall die erbschaftssteuerlichen Freibeträge überschritten werden, sollten Gemeinschaftskonten deshalb grundsätzlich vermieden werden. Kommt ein Verzicht nicht in Betracht, sollten die Eheleute bereits bei der Einzahlung eine schriftliche Vereinbarung über die Eigentumszuordnung des Guthabens treffen und sich anschließend auch konsequent hieran halten.

Aus dem Inhalt:
Ist al­so ab­seh­bar, dass im Erb­fall die erb­schafts­steu­er­li­chen Frei­be­trä­ge über­schrit­ten wer­den, soll­ten Ge­mein­schafts­kon­ten des­halb grund­sätz­lich ver­mie­den wer­den … Ein wei­te­rer kri­ti­scher Punkt beim Ge­mein­schafts­kon­to be­trifft die Schen­kungs­steu­er, wel­che an­fal­len kann, wenn ein Ge­mein­schafts­kon­to aus­schlie­ß­lich mit den Mit­teln ei­nes der Ehe­gat­ten auf­ge­füllt ist … Beim Ge­mein­schafts­kon­to mit Ein­zel­ver­fü­gungs­be­fug­nis (Oder-Kon­to) be­darf es grund­sätz­lich kei­ner Kon­to­voll­macht, um bei Krank­heit, Ab­we­sen­heit oder Tod des ei­nen Kon­to­in­ha­bers die Ver­fü­gungs­be­fug­nis des an­de­ren In­ha­bers si­cher zu stel­len.