ERBRECHT:

Das Erbrecht ist das subjektive Grundrecht eines jeden nach Artikel 14 Grundgesetz, Verfügungen über sein Eigentum oder andere veräußerbare Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden. Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.

 

 
 
 

 

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