Die Honorare

Vor der Beratung kann es für Sie sinnvoll sein, bei Ihrer Rechtsschutzversicherung eine so genannte Kostendeckungszusage zu beantragen. Auch wenn die Versicherer grundsätzlich verpflichtet sind, diese zu erteilen, regeln die Vertragsbedingungen häufig einen Selbstbehalt von 150 € oder schließen die Kostenübernahme in bestimmten Rechtsbereichen aus. Häufig wird trotzdem eine Zusage aus Kulanz erteilt. Es ist immer sinnvoll, bei der Versicherung nachzufragen und mir die Entscheidung der Versicherung mitteilen.

Lassen Sie uns dann kurz telefonisch über Ihren Fall sprechen, damit ich Ihnen eine Preisabschätzung für eine eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung oder Rechtsauskunft geben kann. Wenn wir nichts vereinbaren, gelten die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Hiernach kosten Erstberatungen für Privatpersonen höchstens 190 € und für Unternehmer höchstens 250 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.

Wenn Sie mir im Anschluss an die Beratung Ihre Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung anvertrauen, wird die anfängliche Beratung nicht mehr gesondert in Rechnung gestellt bzw. wenn die Gebühr schon bezahlt wurde, wird dieser Betrag auf die weiteren Rechtsanwaltskosten angerechnet. Der Bemessung der Anwaltsvergütung für meine weitere Tätigkeit lege ich grundsätzlich die gesetzlichen Vergütungstabellen und -verzeichnisse des RVG zugrunde. Diese orientieren sich am Gegenstandswert. Auch Art, Umfang und die Schwierigkeit meiner Tätigkeit spielen eine Rolle.

Sprechen Sie mich aber auf ein Pauschalhonorar an, wenn der Umfang meiner Anwaltsleistung überschaubar ist, wie zum Beispiel bei der Klärung einer abgrenzbaren Rechtsfrage oder einer absehbaren Korrespondenz, oder wenn Sie mich mit der Bearbeitung einer bestimmte Anzahl gleichartiger Fälle beauftragen möchten.

Eine Abrechnung auf der Basis einer Stundensatzvereinbarung, kann im Rahmen einer außergerichtlichen Tätigkeit ebenfalls empfehlenswert sein. Im unternehmerischen Bereich ist diese Form der Vergütung häufiger anzutreffen als bei Privatklienten.

Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. Eine Abrechnung auf der Basis eines Erfolgshonorars käme für Sie dann in Betracht, wenn das Prozesskostenrisiko in keinem Verhältnis zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen steht und wenn Sie aus diesem Grund von einer Rechtsverfolgung abgehalten würden. Einkommens- und vermögenslose Personen haben jedoch Zugang zur staatlichen Prozesskostenhilfe, so dass für diesen Personenkreis ein Erfolgshonorar nicht in Betracht kommt.

Bei hohen Klageansprüchen mit guten Erfolgsaussichten und hoher Bonität der Gegenpartei können Sie schließlich noch die Finanzierung des Rechtsstreits durch eine Versicherungsgesellschaft ins Auge fassen. Anders als beim Erfolgshonorar deckt diese Versicherung das gesamte Prozessrisiko unter Einschluss der gegnerischen Anwalts- und Gerichtskosten ab. Bei der Stellung eines Antrags für eine Prozessfinanzierung unterstütze ich Sie gerne.