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Gewährleistung beim Unternehmenskauf

Beim Verkauf von Einzelunternehmen werden häufig die zugehörigen Vermögensgegenstände im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch Einigung und Übergabe bzw. durch Abtretung auf den Erwerber übertragen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft, wird die Unternehmensnachfolge oft durch eine Übertragung der Geschäftsanteile vollzogen.

Rechtsfolgen

Seit der Reform des Schuldrechtes im Jahre 2001 hat sich das Gewährleistungsrecht für beide Arten der Übertragung einander angenähert, denn die Rechtsfolgen für Gewährleistungen beim Sach- und Rechtskauf sind nunmehr einheitlich geregelt. In beiden Fällen hat der Käufer primär einen Anspruch auf Nachbesserung. Wo diese nicht erbracht wird oder – wie im Falle der mangelnden Ertragskraft des Unternehmens - auch nicht erbracht werden kann, kommen als Sekundäransprüche entweder die Kaufpreisminderung oder gar der Rücktritt vom Vertrag in Betracht. Die Minderung des Kaufpreises kann auch bei der Verletzung lediglich unerheblicher Vertragspflichten seitens des Verkäufers verlangt werden. Trotz erheblicher Pflichtverletzung scheidet ein Rücktritt des Käufers aber dann aus, wenn der Käufer das erworbene Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingefügt oder in sonstiger Weise die Betriebsorganisation oder Zwecksetzung entscheidend geändert hat. Dann muss der Verkäufer einen entsprechenden Wertersatz leisten.

Daneben kann der Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn dem Verkäufer hinsichtlich der Pflichtverletzung ein Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, vorzuwerfen ist. Unerheblich ist, ob eine vertragliche Haupt- oder nur eine Nebenleistungspflicht verletzt wurde. Eine wesentliche Position im Rahmen der Schadenersatzberechnung stellen regelmäßig die durch die Vertragsverletzung verursachten Gewinneinbußen dar.

Sachmangel ...

Bei den verschiedenen Arten des Unternehmenserwerbs ist jedoch zu differenzieren, wann jeweils ein Gewährleistungsfall vorliegt. Dabei bildet die Soll-Beschaffenheit der Kaufsache den Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung. Die Besonderheit beim Unternehmenskauf gegenüber anderen Kaufverträgen besteht aber darin, dass hier kein einzelner Gegenstand, sondern eine Sachgesamtheit verkauft wird, aus denen sich das Unternehmen zusammensetzt. Damit stellt sich die Frage, welche Beschaffenheiten einem Unternehmen überhaupt als ganzem anhaften können bzw. ab welchem Ausmaß sich Sachmängel an einzelnen Betriebsgegenständen zu Sachmängeln des ganzen Unternehmens auswachsen. Beim Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft kommt wegen der rechtlichen Trennung zwischen der Unternehmensträgerschaft und der Anteilsinhaberschaft die Problematik hinzu, ab wann ein Sachmangel des Unternehmens auf den Gesellschaftsanteil durchschlägt.

– beim Verkauf aller einzelnen Betriebsgegenstände (asset deal)

Grundsätzlich wird die Soll-Beschaffenheit wie bei jedem Kauf vorrangig durch die Parteien bestimmt. Das bedeutet, dass einzelne Gegenstände des Betriebes oder auch außerhalb des Unternehmens liegende Merkmale, wie z.B. die Umsätze und Erträge, kraft Vereinbarung zum Gegenstand einer Einstandspflicht erhoben werden können. Dies gilt selbst dann, wenn die Merkmale nur kurzfristig oder zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben. Von einer Beschaffenheitsvereinbarung wird in Hinblick auf die Ertragskraft des Unternehmens oder auch in Hinblick auf den unrichtigen Ansatz von Bilanzpositionen immer dann auszugehen sein, wenn die Parteien entsprechende Unterlagen in die Vertragsverhandlungen einbezogen haben oder entsprechende Angaben ihren Vereinbarungen zugrundelegen.

Bei Mängeln an einzelnen Betriebsgegenständen kommt es dagegen darauf an, ob sie das gesamte Unternehmen in seinen wirtschaftlichen Grundlagen beeinträchtigen oder ob sie im erheblichen Gegensatz zu den Vorstellungen der Vertragsparteien stehen. Unbeachtlich ist dagegen nach neuem Kaufrecht, ob der Mangel zu einer erheblichen Wertminderung des Unternehmenswertes geführt hat. Nicht nur Qualitäts-, sondern auch Quantitätsabweichungen (z.B. beim Lagerbestand) werden als Sachmängel anerkannt.

– beim Erwerb von Geschäftsanteilen

Die oben aufgeworfenen Fragen stellen sich auch hier. Ohne einen Mangel am Unternehmen kann auch kein Sachmangel am Geschäftsanteil vorliegen.

Ansonsten kommt es beim Erwerb von Geschäfts- oder Gesellschaftsanteilen ebenfalls vorrangig auf die Beschaffenheitsabreden der Parteien an. Fehlen diese jedoch, ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Beteiligungserwerb gleichzeitig ein Unternehmenskauf darstellt. Unumstritten liegt dieser vor, wenn der Kaufvertrag die Gesamtheit der Anteile umfasst oder dem Erwerber die Begründung einer herrschenden Stellung ermöglicht. Wie es sich aber beim Erwerb von Minderheitsbeteiligungen verhält, ist sehr umstritten. Ähnlich dürfte es sich aber verhalten, wenn der Erwerber einer Beteiligung an einer Personengesellschaft zum Mitunternehmer wird oder wenn ein Erwerber von GmbH-Geschäftsanteilen gleichzeitig eine Organfunktion, wie z.B. eine Stellung als Geschäftsführer übernehmen soll. Ein reiner „Anlegergesellschafter“ dagegen dürfte Schwierigkeiten haben, sich auf einen Sachmangel des Unternehmens zu berufen. Allerdings gibt es zu diesem Problemkreis noch keine höchstrichterlichen Urteile.

Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche beträgt 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Unternehmens. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln beträgt die Verjährungsfrist sogar drei Jahre, und diesem Fall beginnt sie erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Gewährleistungsanspruch entstanden ist und der Käufer hiervon Kenntnis erhält.

Vertragliche Einschränkungen der Gewährleistung

Abgesehen von der vertraglich unabdingbaren Haftung für das arglistige Verschweigen ist sowohl eine Verkürzung der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche als auch eine betragsmäßige Begrenzung oder sogar der komplette Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zwischen den Parteien frei verhandelbar. Umstritten ist aber, ob die bisher in der Vertragspraxis üblichen Garantievereinbarungen bei gleichzeitiger Haftungsbegrenzung weiterhin zulässig sind. Mit diesen Garantien sichert der Käufer einerseits die Haftungsrisiken für seine Erfüllungsinteressen rechtlich ab und andererseits minimiert der Verkäufer durch die betragsmäßige Beschränkung das Risiko seiner Inanspruchnahme im Gewährleistungsfall. Die überwiegende Meinung geht davon aus, dass derartige Vereinbarungen als selbständige Garantieerklärungen einzuordnen und deshalb weiter zulässig sind.