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Bonitätsrating und Unternehmensnachfolge

Seit „Basel II“ in das allgemeine Bewußtsein gerückt ist, ist auch der Begriff des „Rating“ in aller Munde. „Basel II“ schreibt den Banken neue Regelungen dafür vor, mit wie viel Eigenkapital sie ihre Kredite unterlegen müssen. Handelte es sich bislang um pauschale 8 %, kann die Eigenkapitalunterlegung künftig variieren und 1,6 %, 4 % oder auch 12 % betragen. Dabei sollen schlechtere Risiken eine höhere Eigenkapitalunterlegung erfordern, gute Risiken werden dagegen entlastet.

Das Rating dient zur Abschätzung des Ausfallrisikos der Banken im konkreten Einzelfall. Man kann hierzu ein Gutachten von einer externen Agentur anfertigen lassen, oder die Bank kann alternativ ein internes Rating vornehmen. Wegen der hohen Kosten für die Einholung eines externen Ratings wird die große Mehrheit der kleineren und mittleren Firmen in Zukunft von den im Aufbau befindlichen bankinternen Ratingsystemen direkt betroffen sein. Soweit in diesen Unternehmen keine Notfallplanung für die Nachfolgeregelung existieren, kann dies zu Abschlägen beim Rating führen.

In der aktuellen Debatte wird aber ein Punkt häufig übersehen: Das Einzelrating ist nur für solche Unternehmenskunden vorgeschrieben, die nicht der Kategorie der Retailkunden zuzuordnen sind. Hierzu werden neben den Privatkunden auch Freiberufler, Gewerbetreibende und kleine KMU mit bis zu 2 Mio. € Umsatz und einem Kreditvolumen von bis zu 1 Mio. € gezählt. Damit fallen ca. 85 – 90 % der Unternehmen unter die Retail-Regelung.

Die Wirtschaftssubjekte aber, die in die Retail-Kategorie einzuordnen sind, werden künftig in einem Portfolio zusammengefasst, das als Ganzes bewertet wird. Innerhalb dieses Retail-Portfolios kann trotzdem eine Konditionenspreizung stattfinden. Im Grundsatz dürften aber künftig die Risiken für Kredite an Retailkunden mit deutlich weniger Eigenkapital zu unterlegen sein als bisher werden. Die weithin verbreitete These, an der restriktiven Bankpolitik gegenüber kleinen Unternehmen sei „Basel II“ schuld, ist nicht richtig.

Für ein KMU kann es sinnvoll sein, auch ohne entsprechende Verpflichtung ein Ratingverfahren durchzuführen, wenn die Regelung der Nachfolge ansteht und das Unternehmen infolgedessen entgeltlich auf einen Dritten übertragen werden soll. Der Nutzen eines positiven Ratings besteht darin, einen leichteren bzw. überhaupt erst einen Zugang zu potentiellen Investoren zu erhalten. Es kann als Instrument zur Steigerung des eigenen Bekanntheitsgrades gegenüber diesen Kreisen verwendet werden. In den Vertragsverhandlungen verbessert es überdies die Position des Verkäufers und kann deshalb als „Verkaufsargument“ dienen.

Das Rating kann aber weder durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers ersetzt werden noch umgekehrt: Nur durch ein Wirtschaftsprüfertestat kann nämlich der Wert eines Unternehmens zuverlässig quantifiziert werden. Eine Einschätzung der zukünftigen Unternehmensrisiken erlaubt dieses jedoch nicht. Umgekehrt stellt das Rating bei den Preisverhandlungen eine wichtige Entscheidungsgrundlage für den Käufer dar, weil es einen Aufschluss über die Bonität des Unternehmens gibt. Der Unternehmenswert lässt sich hierdurch jedoch nicht ableiten.

RA Henning Haarhaus