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Rechtsanwalt
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| Vermögensübergabe gegen wiederkehrende Leistungen Es gibt verschiedene Formen der lebzeitigen Vermögensübergabe gegen die Zahlung von ratierlichen Beträgen, die jeweils unterschiedliche steuerliche Wirkungen haben: Entgeltliche Veräußerung Eine entgeltliche Veräußerung liegt vor, wenn für die Übertragung des Vermögensgegenstandes eine Gegenleistung erbracht wird, die unter kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen ist. Der Veräußerer erzielt hier u.U. einen Veräußerungs-gewinn in Höhe der Differenz zwischen seinem Erlös und seinem Kapitalkontostand. Veräußerungsgewinne unterliegen der Einkommensteuer, wobei ggf. ein Freibetrag und die Tarifbegrenzung in Anspruch genommen werden können. Unentgeltliche Übertragung Eine unentgeltliche Übertragung hat keine einkommenssteuerlichen Folgen, löst aber Schenkungssteuer aus. Im Gegenzug empfangene Unterhaltsleistungen können beim Empfänger nicht besteuert, beim Erwerber aber auch nicht abgesetzt werden. Die Vermögensübergabe steht in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zur Gewährung von Unterhalt. Deshalb kommt diese Form der Übertragung nur im engsten Familienkreis vor. Übergabe gegen Versorgungsleistungen (häufig) Hier operiert die Rechtsprechung mit einer Idee, die im Gesetz nicht zu finden ist und die bereits den Anlass für die Veröffentlichung von drei Erlassen seitens des Bundesfinanzminsteriums gegeben hat. Der letzte stammt von 2004. Bei der Übergabe gegen Versorgungsleistungen handelt es sich um eine Regelung der vorweggenommenen Erbfolge, bei welcher der Übertragende für sich einen Teil des Wertes vom Vermögensgegenstand in Form von künftigen Erträgnissen zurück behält. Obwohl also der Vermögensgegenstand juristisch in das Eigentum des Erwerbers übergeht, geht man steuerlich davon aus, dass der Übertragende sich nicht vollständig seines Vermögensgegenstandes als Erwerbsquelle entäußert hat. Empfänger der vom Erwerber zu erwirtschaftenden Versorgungsleistungen kann einmal der Übertragende selbst sein. Es besteht aber die Möglichkeit, durch die Formulierung einer entsprechenden Verfügung von Todes wegen auch die Versorgung des Ehegatten oder der Kinder abzusichern. Die Rentenzahlungen sind bei beiden Parteien einkommenssteuerlich zu berücksichtigen, wobei sich aber Möglichkeiten zur Steueroptimierung ergeben: Je nach Vertragsgestaltung hat der Veräußerer die Rentenzahlungen gänzlich oder nur mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern. Der neue Betriebsinhaber kann auf der anderen Seite sein eigenes Einkommen durch den Ansatz von Sonderausgaben gezielt senken. Ist dieses bereits negativ, kommt ein Sonderausgabenabzug grundsätzlich nicht in Betracht, was bei der steuerlichen Beurteilung bedacht werden sollte. Verschärfungen nach dem „Dritten Rentenerlass“ Neuerdings sind die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Übergabe gegen die Gewährung von Versorgungsleistungen verschärft worden: So verlangt die Finanzverwaltung, dass die Rentenzahlungen vollständig aus dem Nettoertrag des übertragenen Vermögensgegenstandes (nach Abzug des Unternehmerlohns) erwirtschaftet werden müssen. Außerdem unterliegt der Erwerber Beschränkungen, wenn er den erworbenen Vermögensgegenstand in andere Vermögensgegenstände umschichten will: Die steuerliche Anerkennung wird z.B. nachträglich
versagt, wenn der Gegenstand in eine Kapital- oder Personengesellschaft
gegen die Gewährung von Gesellschafterrechten eingebracht wird.
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