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Steuerfreibeträgen und Bewertungsprivilegien

1. Mittelbare Schenkung von Vermögensgegenständen

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind die schenkungssteuerlichen Bewertungsprivilegien beim Betriebs- und Grundvermögen in aller Munde. Weniger bekannt ist: Diese Privilegien greifen aber auch dann, wenn der Schenker einen nicht begünstigten Gegenstand (z.B. Geld) zuwendet, damit der Erwerber hiermit einen anderen steuerbegünstigten Gegenstand erwirbt. Hierzu ist ausreichend, wenn nur ein Teil des Erwerbspreises abgesdeckt ist.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung derartiger mittelbarer Schenkungen sind in letzter Zeit aufgelockert worden. So lässt es der Bundesfinanzhof z.B. genügen, dass der Vollzug der Geldschenkung erst nach der Grundbucheintragung des Beschenkten als Eigentümer erfolgt. In dem vom BFH entschiedenen Fall musste der Schenker gegenüber dem Finanzamt nur nachweisen, dass er die (nicht formbedürftige) Geldschenkung zum Grundstückserwerb bereits vor dem Eigentumsübergang zugesagt hatte. Damit also Schenkungen vom Fiskus anerkannt wird, sollte der Wille des Schenkers, eine mittelbare Schenkung vorzunehmen, nachvollziehbar dokumentiert werden.

Mit der Einführung der Erbschaftssteuerreform wird dieses Instrument seine Bedeutung verlieren.

2. Ausnutzung von Steuerfreibeträgen

Dies kann in vielerlei Hinsicht umgesetzt werden, sei es, dass man bei seinem testament neben seinen Kindern auch die Enkel mit berücksichtigt, sei es, dass man bei Schenkungen unter lebenden darauf achtet, dass Familienmitglieder zwischengeschaltet werden, die zwischen dem Schenker und dem Endbegünstigten höhere Steuerfreibeträge vermitteln (Kettenschenkungen).