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Nießbrauch an Grundstücken

Die Zielsetzungen für die Bestellung eines Nießbrauchs sind unterschiedlich: Entweder behält der Übertragende eines Vermögensgegenstandes die Fruchtziehung für sich selbst vor (häufig) oder er will nach seinem Tode eine dritte Person versorgt wissen. Die Zielsetzungen können sich auch überlappen, wenn z.B. der übertragende Eigentümer gemeinsam für sich und seinen Ehegatten einen Nießbrauch bestellen lässt.

Sollte die Erbschaftssteuerreform verabschiedet werden, werden Grundstücksübertragungen auf die nächste Generation unter Nießbrauchsvorbehalt ein wichtiger Baustein bei der Transfergestaltung sein. Zum einen wird der Kapitalwert des Nießbrauchs vom Wert des verschenkten Gegenstandes steuerlich auch dann abzugsfähig sein, wenn der Nießbrauch zugunsten des Schenkers oder seines Ehegatten eingetragen werden soll. Außerdem hat seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 das Konkurrenzmodell zum Nießbrauch, die Vermögenübertragung gegen Versorgungsleistungen, zumindest bei der Übertragung Grundbesitz ausgedient.

Analog zur absehbaren Erhöhung bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Grundstücken werden übrigens auch die abzugsfähigen Kapitalwerte des Nießbrauches ansteigen. Außerdem werden der Finanzverwaltung neue Sterbetafeln eingeführt, die eine längere durchschnittliche Lebenserwartung ausweisen und damit ebenfalls zu einer weiteren Werterhöhung des abzugsfähigen Nießbrauches führen werden.