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Betriebsaufgabe und Betriebsverpachtung

Die Entscheidung eines Unternehmers, seinen Betrieb nicht weiter fortzuführen, muss nicht die u.U. gravierenden steuerlichen Konsequenzen einer Betriebsaufgabe haben.

Die Betriebsverpachtung ist ein geeignetes Mittel, um eine steuerliche Entstrickung des Betriebsvermögens bis zum Vollzug einer vorweggenommenen Unternehmensnachfolge oder bis zum Erreichen des 55. Lebensjahr hinausschieben.

Entscheidet sich ein Freiberufler oder ein Unternehmer nämlich für eine Betriebsverpachtung, so hat er die Möglichkeit dies einkommenssteuerlich als Betriebsunterbrechung werten zu lassen.

  • Die Pachtzinsen werden bei ihm dann als gewerbliche Einkünfte erfasst,
  • ferner bleibt er in Hinblick auf das Anlagevermögen abschreibungs- und abzugsberechtigt,
  • vorhandene Verlustvorträge gehen nicht verloren
  • und es besteht kein Zwang zur Aufdeckung von im Anlagevermögen gebundenen stillen Reserven.

Um die steuerliche Annerkennung durch das Finanzamt zu erhalten, gewährt das Steuerrecht einige Erleichterungen

  • Zwar müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden. Hierbei kommt es aber nur auf die Funktionalität der einzelnen Gegenstände für den Betrieb an und nicht auf deren Wert.
  • Der Pächter muss sich nicht vertraglich verpflichten, denselben Betrieb mit den verpachteten Gegenständen fortzuführen. Er muss nur in der Lage sein, nach Ablauf des Pachtvertrages dem Eigentümer die Sachen in einem Zustand herauszugeben, der die sofortige Wiederaufnahme des Betriebes erlaubt.

Wie jede Gestaltung im Rahmen der Unternehmensnachfolge setzt eine Betriebsverpachtung ein tiefes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien voraus. Schließlich ist der Verpächter fortdauernd mit dem Risiko der Unternehmensfortführung belastet, ohne die operative Geschäftsführung kontrollieren zu können.

Ist aber aufgrund einer langjährigen Zusammenarbeit ein Vertrauensverhältnis entstanden, können zeitlich begrenzte Betriebsverpachtungen in einer Reihe von unterschiedlichen Fallgestaltungen als vorläufige Übergangslösung einer endgültigen Unternehmensnachfolge vorgeschaltet werden, so z.B.

  • wenn der Pächter gegenwärtig nicht über das für einen Unternehmenserwerb erforderliche Kapital verfügt oder
  • wenn eine werthaltige Immobilie zum Betriebsvermögen gehört oder
  • wenn der Unternehmer ein traditionsreiches Unternehmen mittel- oder langfristig für die Familie erhalten möchte oder
  • wenn der Unternehmer sich aus dem operativen Geschäft zurückziehen und sich trotzdem die Entscheidungsfreiheit darüber erhalten will, was mit dem Betrieb geschehen soll.

Bei der Ausgestaltung des Pachtvertrages ist auf eine juristische präzise Formulierung zu achten, damit die Sphären der Verantwortung beider Parteien klar von einander abgegrenzt sind. Auch ist bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass die Finanzverwaltung die Deklarierung des Verpächters als ruhender Gewerbebetrieb anerkennt.