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Rechtsanwalt
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| Betriebsaufgabe und Betriebsverpachtung Die Entscheidung eines Unternehmers, seinen Betrieb nicht weiter fortzuführen, muss nicht die u.U. gravierenden steuerlichen Konsequenzen einer Betriebsaufgabe haben. Die Betriebsverpachtung ist ein geeignetes Mittel, um eine steuerliche Entstrickung des Betriebsvermögens bis zum Vollzug einer vorweggenommenen Unternehmensnachfolge oder bis zum Erreichen des 55. Lebensjahr hinausschieben. Entscheidet sich ein Freiberufler oder ein Unternehmer nämlich für eine Betriebsverpachtung, so hat er die Möglichkeit dies einkommenssteuerlich als Betriebsunterbrechung werten zu lassen.
Um die steuerliche Annerkennung durch das Finanzamt zu erhalten, gewährt das Steuerrecht einige Erleichterungen
Wie jede Gestaltung im Rahmen der Unternehmensnachfolge setzt eine Betriebsverpachtung ein tiefes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien voraus. Schließlich ist der Verpächter fortdauernd mit dem Risiko der Unternehmensfortführung belastet, ohne die operative Geschäftsführung kontrollieren zu können. Ist aber aufgrund einer langjährigen Zusammenarbeit ein Vertrauensverhältnis entstanden, können zeitlich begrenzte Betriebsverpachtungen in einer Reihe von unterschiedlichen Fallgestaltungen als vorläufige Übergangslösung einer endgültigen Unternehmensnachfolge vorgeschaltet werden, so z.B.
Bei der Ausgestaltung des Pachtvertrages ist auf eine juristische präzise
Formulierung zu achten, damit die Sphären der Verantwortung beider
Parteien klar von einander abgegrenzt sind. Auch ist bei der Vertragsgestaltung
darauf zu achten, dass die Finanzverwaltung die Deklarierung des Verpächters
als ruhender Gewerbebetrieb anerkennt.
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