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Rechtsanwalt
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Aktuell: Erbschaftsbesteuerung in Spanien für Nicht-Residenten ist europarechtswidrig ! Nachlässe nach Erblassern ohne letzten Wohnsitz werden in Spanien im Gegensatz zu Nachlässen nach Ortsansässigen sehr hoch besteuert. Bei beiden Personengruppen kommt zunächst das Allgemeine Erbschaftssteuergesetz in Hinblick auf die Berechnung der Steuern zum Zuge. Die erheblichen Unterschiede bei der Besteuerung ergeben sich aus dem Recht der autonomen Regionen, das für Nachlässe von ortsansässigen Erblasser einen Abschlag von bis zu 99 % auf die zu zahlende Erbschaftssteuer gewähren kann. Dieses Privileg wird Nicht-Residenten nicht eingeräumt. Die Europäische Kommission sieht in diesem Dualismus eine Verletzung der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit und hat deshalb bereits im Mai 2010 die spanische Regierung aufgefordert, die Regelungen über die Besteuerung so zu abändern, dass Erbschaften nach Nichtresidenten und nach Residenten gleich behandelt werden. Es ist nicht absehbar, auf welche Weise und vor allem wann sich die steuerliche Situation in Spanien ändern wird. Es ist allerdings zu vermuten, dass die Besteuerung von Nichtresidenten auf das Niveau der Besteuerung von Ortsansässigen abgesenkt wird. Im Jahre 2006 hat es bereits eine ähnliche Korrektur in Hinblick auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen gegeben, bei der am Ende die Nichtresidenten nachträglich den Residenten weitgehend gleichgestellt wurden und der spanische Staat die zu viel verlangten Steuern zuzüglich Zinsen erstatten musste. Einstweilen verfahren die Finanzbehörden aber nach spanischem Recht weiter, und die Erben von nicht residenten Erblassern werden entscheiden müssen, ob sie die spanischen Gerichte anrufen oder die Gesetzesänderung einfach abwarten und dann ihren Anspruch auf Rückerstattung geltend machen. Da in Spanien keine Steuerfestsetzung in einem Steuerbescheid erfolgt, die mit einem Einspruch und einer Klage angegriffen werden müsste, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich die Wahl. Akuter Handlungsbedarf besteht allerdings in solchen Fällen, bei denen ein Verjährung für die nachträgliche Änderung der Steuerveranlagung droht. In Spanien beträgt diese Frist, die mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Todesfall beginnt, vier Jahre. Hier gilt es, durch die rechtzeitige Einlegung von Rechtsbehelfen und Klagen den Ablauf dieser Frist zu unterbrechen und eine neue Frist von vier Jahren in Gang zu setzen. Bei der Überlegung, ob eine Rückerstattung lohnenswert ist, sollte beachtet werden, dass mit einer nachträglichen Minderung der Steuerlast in Spanien im jeweiligen Einzelfall das Besteuerungsrecht in Deutschland wieder aufleben könnte. Diese wird im Falle von Immobilien oftmals von der höheren Besteuerung in Spanien verdrängt. Allgemeines zur Vererben und Schenkung von Immobilienvermögen in Spanien 1. Erbrecht in Spanien Das Erbstatut des spanischen Rechts bestimmt sich nach dem Heimatrecht des Erblassers. Soweit also ein Erblasser oder sein Ehegatte nicht auch die spanische Staatsangehörigkeit besitzen, kommt deutsches Erbrecht zum Zuge. Letztwillige Verfügungen, die in Deutschland formell und materiell wirksam sind, werden in Spanien anerkannt. Mit einem deutschen Erbschein kann auch der Nachweis der Erbfolge in Spanien erbracht werden. Hierzu muss der Erbschein von einem öffentlich bestellten vereidigten Übersetzer ins Spanische übersetzt und mit der Haager Apostille versehen werden. Darüber hinaus sollten die Erben von in Spanien belegenen Immobilienvermögen binnen sechs Monaten nach dem Todesfall ausdrücklich die Annahme der Erbschaft erklären und von einem spanischen Notar beurkunden lassen. Die Vorlage dieser Erbschaftsannahmeerklärung erleichtert die Umschreibung im spanischen Grundbuch. Für die Nachlassabwicklung bei mehreren Erben ist die Erteilung einer Vollmacht über den Tod hinaus oftmals ein unentbehrliches Hilfsmittel. Hier ist aber zu beachten, dass Vollmachten im spanischen Recht mit dem Tode erlöschen. Der Vollmachtgeber sollte deshalb in der Vollmachtsurkunde deutsches Recht wählen und ausdrücklich bestätigen, dass sie nach deutschem Recht auch nach seinem Tode wirksam bleiben soll. Schenkungen müssen aufgrund der Geltung der deutschen Formvorschriften notariell beurkundet werden, auch wenn sich der Grundbesitz in Spanien befindet. Zweckmäßigerweise werden Schenker und Beschenkter aber die Schenkung vor Ort beurkunden lassen oder zumindest für die Grundbucheintragung einen spanischen Notar hinzuziehen. In Hinblick auf Spanien lässt sich festhalten, dass die zivilrechtliche Nachlassplanung ohne größere Probleme handhabbar ist. Anders sieht es bei Immobilienvermögen in anderen Ländern aus: Hier kann es zu einer Spaltung des Nachlasses kommen, auf den zivilrechtlich das Erbrecht zweier Länder angewandt werden muss. Bei Immobilienvermögen in solchen Ländern, zu denen neben die US-Staaten, England und auch Frankreich zählen, kommt das dortige Erbzivilrecht zum Zuge. Weitere zivilrechtliche Komplikationen stellen sich ein, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und in solchen Ländern begründet hat, welche das Staatsangehörigkeitsprinzip nicht anerkennen - das trifft mit Ausnahme von Deutschland, Italien und Spanien auf alle anderen Länder in Europa zu. Diese Länder verfahren nach dem Wohnsitzprinzip und unterwerfen von daher das am Wohnsitz belegene Vermögen dem eigenen Erbrecht. 2. Spanische Erbschaftssteuer (Allgemeines Erbschaftssteuergesetz) Grundsätzlich läuft das Besteuerungsverfahren bei Residenten wie bei Nichtresidenten ähnlich ab: Soweit die Erwerber des Grundbesitzes nicht in Spanien ansässig sind, werden sie dort nur in Hinblick auf in Spanien belegenes Vermögen beschränkt schenkungs- und erbschaftssteuerpflichtig. Binnen sechs Monaten nach dem Todestag müssen beschränkt steuerpflichtige Erwerber bei einer besonderen Abteilung der „Agencia Estatal de Administraticion Tributaria" in Madrid eine Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. Die Frist kann auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden. Mit der Steuererklärung hat der Erklärende die Steuer selbst zu errechnen und sofort zu zahlen. Er kann aber auch die Festsetzung der Steuerschuld durch die Steuerbehörde beantragen. Bei der Wertermittlung des steuerlichen Erwerbs wird bei Immobilien häufig auf Katasterwerte abgestellt, die je nach dem Zeitpunkt ihrer letzten Aktualisierung mit einem Korrekturfaktor multipliziert werden. Zu 95 % steuerfrei bleibt der Übergang eines selbstgenutzten Familienwohnheims auf den Ehegatten oder Verwandte der ersten Ordnung mit einem Maximalbetrag von 120.202,42 €. Diese Steuerbefreiung gilt aber nicht für Schenkungen und auch nicht für solche Objekte, die lediglich als Ferienhäuser genutzt werden. Die persönlichen Steuerfreibeträge sind nach verschiedenen Steuergruppen gestaffelt und orientieren sich am Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Sie gelten ebenfalls nicht für Schenkungen und liegen bei 8.000,00 € bzw. 16.000,00 € (zzgl. von jeweils 4.000,00 € pro Jahr, wenn der Erwerber ein Abkömmling und jünger als 21 Jahre ist). Ein zusätzlicher Freibetrag von 48.000,00 € wird beim Erwerb durch geistig oder körperlich behinderte Personen gewährt. Insgesamt fallen damit die Freibeträge damit deutlich bescheidener aus als bei uns. Die Steuersätze werden von den einzelnen autonomen Regionen in Spanien festgelegt und bewegen sich - abhängig von der Höhe des Erwerbs - zwischen 7,65 % und 34 %. Außerdem wird eine gemeindliche Steuer auf den fiktiven Wertzuwachs von Immobilien erhoben („plus valia"), wenn Erwerber nicht die Kinder oder der Ehegatte sind. Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer existiert kein deutsch/spanisches Doppelbesteuerungsabkommen, so dass der Erwerb ausländischen Vermögens grundsätzlich auch der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt. Das deutsche Finanzamt legt der Steuerberechung den Verkehrswert einer Immobilie zugrunde. Eine steuerliche Doppelbelastung wird aber dadurch abgemildert, dass die spanische Erbschaftssteuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet wird. Eine Anrechnung der spanischen auf die deutsche Steuer erfolgt dagegen nicht, soweit sie auf sonstiges in Spanien belegenes Vermögen erhoben wird (z.B. Kontoguthaben).
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