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Internationales Erbrecht USA

In den USA ist die Regelung des materiellen Erbrechts den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. Es gibt auch solche Staaten, die unter französischem Rechtseinfluss standen und daher ein Pflichtteilsrecht kennen (z.B. Louisiana). Aber auch andere Staaten, wie z.B. Florida billigen minderjährigen Abkömmlingen eine gesetzliche Teilhabe am Nachlass zu - sie hat aber dann eher unterhaltsrechtlichen Charakter.

Anders als nach deutschem Recht und ebenso wie viele andere europäische Länder auch beurteilen die US-amerikanischen Gerichte die Frage, ob deutsches, amerikanisches oder gar das Erbrecht eines Drittstaates auf einen Erbfall zur Anwendung kommt, nicht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern seinem letzten Wohnort bzw. nach dem Recht des Staates, wo ein vererbter Grundbesitz belegen ist. Es kann also im Ergebnis dazu kommen, dass auf einen Erbfall das Recht zweier Staaten angewandt werden muss, was die Erbauseinandersetzung einerseits erheblich verkompliziert, jedoch zur Ausschaltung des deutschen Pflichtteilsrechts geboten sein kann. Paradebeispiele hierfür sind z.B., wenn der Verstorbene Amerikaner war und Grundbesitz im Ausland besaß oder wenn der Verstorbene Deutscher war und in den USA Grundbesitz hatte oder wenn er sogar in den USA seinen letzten Wohnort hatte.

Das Verfahren zur Erbteilung ist je nach Bundesstaat ebenfalls unterschiedlich geregelt. Nach den Rechtsgrundsätzen des dort vielfach geltenden common laws rücken die Erben nach amerikanischem Recht nicht automatisch in die Rechtsposition des Erblassers ein, sondern sie von einem zu diesem Zweck vom Staat bestellten trustee in ihre Erbteile eingewiesen. Wer als trustee bestellt wurde, kann über das örtlich zuständige Nachlassgericht erfragt werden.

Internationales Erbschaftssteuerrecht

Zwischen den USA und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Schenkungs- und Erbschaftssteuer, welches dem jeweiligen nationalen Recht vorgeht. Im allgemeinen gilt ein, jedoch nicht ausschließliches, Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates. Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird durch die Anrechenbarkeit der Steuerlast eines Landes gegen die aus Steuerlast des anderen Landes bewerkstelligt.