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Rechtsanwalt
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Erbschaft + Steuern international Die EU-Erbrechtsverordnung kommt. Was ändert sich? Über Jahrzehnte hinweg war das Erbrecht keinen Eingriffen durch den Gesetzgeber ausgesetzt. Nach der deutschen Erbrechtsreform im Jahre 2009, werden sich bald auch die deutschen Regelungen zum grenzüberschreitenden Erbrecht grundlegend ändern. Mit der Veröffentlichung ihres Entwurfs zu einer Erbrechtsverordung („Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses“) im Oktober 2009 hat die EU ihren bislang größten Anlauf genommen, die Zivilrechtsordnungen in den Mitgliedsländern zu vereinheitlichen. In ihren Wirkungen geht diese Reform sogar über den Bereich der europäischen Länder hinaus und bezieht Nicht-EU-Staaten mittelbar ein. Es ist vor diesem Hintergrund kaum verwunderlich, dass die Briten (und auch die Iren) die Preisgabe althergebrachter nationaler Traditionen befürchten und die Regelungn in der Verordnung zunächst in ihren Ländern nicht einführen wollen. Allerdings haben diese Länder ihre Mitarbeit in den europäischen Gremien, die an diesem Projekt arbeiten, nicht aufgekündigt, und es besteht daher die Chance, dass sie nach anfänglicher Reserviertheit auch auf den europäischen Zug aufspringen werden. Durch die Verordnung sollen grenzüberschreitende Erbfälle geregelt werden. Wo aus deutscher Perspektive die Vor- und Nachteile der geplanten Neuregelung liegen, läßt sich anhand der Reaktionen der verschiedenen deutschen Berufsverbänden entnehmen. Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt grundsätzlich den von der EU beabsichtigten Gleichlauf zwischen anwendbarem Erbrecht und internationaler Zuständigkeit der Nachlassgerichte. Damit kann ein einziges zuständiges Gericht mit Wirkung für den EU-Raum nach seinem eigenen Landesrecht über die Erbsache entscheiden. In der Vergangenheit kam man nur nur im Einzelfall zu länderübergreifenden Lösungen, wie z.B. im deutsch-spanischen oder deutsch-italienischen Verhältnis. In Zukunft wird diese Ausnahme zur Regel, wenn der Erblasser nicht in seinem Testament anordnet, dass trotz seines Wohnsitzes im Ausland das Erbrecht des Landes angewandt werden soll, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt. Allerdings kritsieren die Bundesrechtsanwaltskammer ebenso wie der Deutsche Anwaltsverein und der Deutsche Richterbund einhellig, dass die Entscheidung über die Zuständigkeit des Nachlassgerichts und über das anwendbare Erbrecht nach der geplanten Neuregelung auf den letzten Wohnsitz des Erblassers abstellt und nicht – wie beim deutschen Recht – auf dessen Statsangehörigkeit. Die Bundsrechtsanwaltskammer befürchtet, dass einem Erblasser mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnet werden könnte, kurz vor seinem Tod Vorschriften seines eigentlichen Heimatstaates zum Schutz der Familie, z.B. zum Pflichtteilsrecht, dadurch zu umgehen, dass er seinen Wohnsitz kurzfristig verlegt (sog. <em>„forum shopping“</em>). Sie verlangt deshalb die rechtliche Definition einer Dauer von mindestens zwei Jahren, die der Erblasser in einem Land verbracht haben muss, um dort einen Wohnsitz zu begründen sowie eine Regelung für den Fall, dass jemand mehrere Wohnsitze hat. Der Deutsche Anwaltsverein und der deutsche Richterbund lehnen die Anknüpfung nach dem Wohnsitzprinzip grundsätzlich ab und wollen stattdessen das in Deutschland geltende Staatsangehörigkeitsprinzip auf ganz Europa erweitern. Sie fürchten einen Schwebezustand, den die Suche nach dem Wohnsitz auslösen würde. Nach ihrer Ansicht ist die Staatsbürgerschaft leichter zu ermitteln als der letzte Wohnsitz, dem neben einer objektiven Komponente „wohnen“ auch eine subjektive Komponente „bleiben“ innewohnt. Außerdem könne nach ihrer Ansicht die Neuregelung einen Überraschungseffekt für viele uninformierte Erblasser haben, die der Vergangenheit in ihem ursprünglichen Heimatstaat bereits ein Testament errichtet hätten, ohne eine entsprechende Rechtswahl zu treffen. Da insbesondere die Berliner Testamente nach ausländischem Recht oft nicht zulässig sind, würden diese Dokumente ungültig, sobald ein Erblasser in das Ausland verzieht, ohne seine letztwillige Verfügung um eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts ergänzt zu haben. Die Verbände verlangen deshalb eine Übergangsregelung, welche zumindest die bisher errichteten Testamente/ Erbfälle begünstigt. Dem ist entgegen zu halten, dass Bürger der EU, die außerhalb ihres Heimtstaates einen Wohnsitz begründen, sich in der Regel mit den Grundsätzen der Rechtsordnung im Zuzugsstaat auseinander setzen. Außerdem behandeln die Kritiker nicht den Fall der doppelten Staatsangehörigkeit, der bei der gegenwärtigen Rechtslage in der EU ähnliche Unklarheiten aufwirft wie die Wohnsitzfrage. Als Fazit
und als großes Plus der Reform ist anzumerken, dass
die Erbrechtsverordnung die bisherige Problematik beendet, nach welcher
auf eine im Ausland belegene Immobilie oftmals ein anderes Erbrecht anwendbar
ist als auf den Nachlass eines im Inland wohnhaften Erblassers. Hierbei
handelt es sich um die Mehrheit der grenzüberschreitenden Erbrechtssachverhalte.
Besondere Verfahrensvorschriften im Ausland, wie z.B. das Erfordernis
einer Annahme der Erbschaft in Italien oder Spanien oder das Durchlaufen
eines Verlassenschaftsverfahrens, wie z.B. in Österreich, sind zwar
noch erforderlich. Trotzdem handelt es sich hierbei lediglich um Formalien.
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