| Maximen
für die Mandatsbetreuung
Ansprechbarkeit und Reaktionsfreudigkeit.
- Keine bürokratischen Abläufe – In jedem Stadium
Ihres Falles bin ich Ihr Ansprechpartner.
- Das Gespräch mit meinen Mandanten ist mir wichtig, um ihre
Erwartungen richtig einzuschätzen, und es bereichert meine Überlegungen,
z.B. in Hinblick auf die Planung der Strategie. Bei Gewerbetreibenden
und Angehörigen der freien Berufe trage ich den beruflichen
Besonderheiten ihrer Branche Rechnung.
- Ich informiere meine Mandanten regelmäßig über
den Bearbeitungsstand ihres Falles und über die bislang angefallenen
Anwaltskosten – durch zeitnahe Übersendung von Schriftstücken
sowie von Vergütungsaufstellungen.
- Ich bearbeite meine Mandate zeitnah pünktlich.
Effizienz und Pragmatismus.
- Ich biete eine vollständige juristische Dienstleistung an.
Nach Absprache gehört dazu auch der Rückgriff auf ein Netzwerk
von Spezialisten wie Notaren, Buchführungshelfern, Wirtschaftsprüfern
sowie in ihren Fachgebieten namhaften Korrespondenzanwälten
im In- und Ausland.
- Bei der Bearbeitung meiner Fälle empfehle ich ausschließlich
solche Maßnahmen und Lösungsansätze, die den
Zielen meiner Mandanten dienlich sind.
- Um die Kosten für meine Mandanten weitestgehend zu reduzieren
und Verzögerungen bei der Abwicklung des Falles zu vermeiden,
ziehe ich grundsätzlich den Versuch einer außergerichtlichen
Einigung gegenüber einer sofortigen Klage vor.
- Erscheint ein Prozess notwendig und unvermeidlich, wird der Fall
sorgfältig vorbereitet und von mir vor den Gerichten
engagiert vertreten.
Praxisschwerpunkte:
Steuersachen
-
Einsprüche und Klageverfahren
- Steuerstrafrecht
-
Außenprüfungen
- Steuervollstreckung und Haftungsbescheide
-
Erbschaftssteuererklärungen
- Gestaltungsberatung
Erbrecht
- Internationale Sachverhalte
- Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
-
Geschwisterausgleich wegen lebzeitiger Vorempfänge
- Pflichtteilsansprüche
-
Streit über Wirksamkeit oder Auslegung von Testamenten
-
Erstellung von Nachfolgekonzepten (Vermögensanlage und -übertragung,
Unternehmensnachfolge)
- Entwurf privatschriftlicher Testamente
Familienrecht
- Eherecht/ Ehescheidung
-
Vermögensauseinandersetzung
- Nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Eingetragene Lebenspartnerschaften
- Internationales Privatrecht
Bank- und Finanzrecht
- Kapitalanlagerecht
-
Kredit- und Bürgschaftsrecht
Immobilienrecht
- Wohnungs- und Gewerberaummietrecht, Pachtrecht
- Privates Baurecht/ Werkvertragsrecht
- Bauplanungs-/ Bauordnungsrecht
- Immobilienkaufrecht/ Maklerrecht
- Wohnungseigentumsrecht
Arbeitsrecht
-
Kündigungsschutzsachen
- Vertragsgestaltung
Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrecht
- Rechtliche Organisation von Unternehmen
-
Geschäftsführerhaftung
- Vertragsrecht
- Forderungseinzug
- Wettbewerbsrecht, gewerblicher Rechtsschutz
- Unternehmenserwerb
- Versagung oder Widerruf der Gewerbeerlaubnis
- Rechtsvertretung von Minderheitsgesellschaftern
Anwaltshonorar
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz steckt für die Vereinbarung
des Anwaltshonorars einen weiten Rahmen ab. Neben der herkömmlichen
Abrechnung nach Gegenstandswert und Vergütungstabelle bestehen
die Möglichkeiten einer Honorierung auf Stundenbasis oder
die Vereinbarung eines Pauschalhonorars.
Ein Pauschalhonorar kann ich anbieten, wenn der Umfang der Anwaltsleistung überschaubar
ist, wie z.B. bei der Klärung einer Rechtsfrage, oder wenn ein
bestimmte Anzahl gleichartiger Fälle zu bearbeiten sind.
Das Stundenhonorar ist in außergerichtlichen Auseinandersetzungen
mit hohen Streitwerten und auch im unternehmerischen Bereich regelmäßig
eine erwägenswerte Alternative zur herkömmlichen Abrechnung.
Die von mir veranschlagten Stundensätze bewegen sich zwischen
150 € und 200 €.
Für Erstberatungen biete ich eine Abrechnung auf Stundenbasis
an, um den Rechtssuchenden die Klärung einfach gelagerter Zweifelsfragen
oder auch die Einholung einer juristische Zweitmeinung zu einem erschwinglichen
Preis zu ermöglichen. Für Anfragen von Privatkunden im
Rahmen einer Erstberatung sind die Kosten in jedem Fall auf einen
Betrag von 210 € netto gedeckelt. Mehrwertsteuer stelle ich
gem. § 19 UStG nicht in Rechnung.
Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist in Ausnahmefällen
erlaubt. Der beauftragte Anwalt übernimmt einen Teils des Prozesskostenrisikos
gegen Gewährung einer Sondervergütung, wenn ein vorteilhaftes
Ergebnis erzielt wird. Allerdings beschränkt sich sein Risiko
nur auf die eigene Bezahlung und nicht etwa auch auf die gegnerischen
Anwalts- oder die Gerichtskosten. Einen Freibrief zum Prozessieren
gewährt das Erfolgshonorar damit nicht, weil für den
Mandanten ein Restrisiko verbleibt.
Das Erfolgshonorar soll solchen Personen der Zugang zu den Gerichten
eröffnen, bei denen das Prozesskostenrisiko in keinem Verhältnis
zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen steht. Einkommens- und
vermögenslose Personen haben allerdings Zugang zur staatlichen
Prozesskostenhilfe, so dass für diese Personengruppe ein
Erfolgshonorar nicht in Betracht kommt.
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