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Wie man ein Testament schreibt

" Ich habe keine Zeit."
" Ich habe ohnehin nicht viel. Wie sollte ich da planen? "
" Ich weiss nicht, wen ich als Erben oder als Vormund für meine Kinder benennen sollte."
" Ich bin noch zu jung. Ich brauche keine Nachfolgeplanung. "

Zunächst muss man begreifen, dass ein Testament nicht nur alte Leuten angeht.
Eine Lebensversicherung tut dies ja auch nicht.
Die Auffassung des Testaments als "Letzter Willen" ist falsch.
Ein Testament ist ein Notfallplan für die Hinterbliebenen, mehr nicht.

Es geht bei der Abfassung von Testamenten immer um drei Fragen:

  1. Wem soll nach seinem eigenen Tode das eigene Vermögen zu kommen?
  2. Wer ist dafür verantwortlich, das Vermögen an die Bedachten zu verteilen?
  3. Wer soll Vormund für meine minderjährigen Kinder sein für den Fall, dass beiden Eltern etwas Tragisches zustoßen sollte?

Um Kosten für die Errichtung eines Testaments zu sparen, wird oft zu Standardformularen gegriffen. Formulare ermöglichen es dem Testator aber nicht, sich solche Fragen vorzulegen, deren Beantwortung für die Abfassung eines einwandfreien Testaments erforderlich sind. So besteht immer die Gefahr, dass die Ziele und Erwägungen des Mandanten zum Ärger seiner Nachfahren nicht vollständig ihren Niederschlag in dem Schriftstück finden.

In einem Fall mag es sein, dass eine Person einem guten Freund einen Teil seines Nachlasses vermachen will. Da die Vererbung an Familienfremde aber oftmals mit einer hohen Belastung mit Erbschaftssteuer einhergeht, stellt sich die Frage, ob diese bei der Bemessung des Vermächtnisses berücksichtigt werden und den Erben ebenfalls wirtschaftlich aufgebürdet werden soll.

Ein anderer Testator mag sich fragen, ob er einen Vertrauten als Testamentsvollstrecker damit beauftragen soll. Diese Person hätte dann anstelle der (möglicherweise noch minderjährigen Erben) die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, also

  • den Papierkram zu erledigen,
  • die Erbschaftssteuererklärungen zu fertigen,
  • die Nachlassschulden zu bezahlen oder auch
  • strittige Forderungen des Erblassers entschieden gegen Dritte – möglicherweise sogar Miterben - durchzusetzen und
  • den Rest unter den Erben zu verteilen.

Welche Tragweite hat eine Entscheidung für oder wider eine Testamentsvollstreckung?

Wieder ein anderes Problem mag darin bestehen, die Ersatzerbfolge für den Fall zu bestimmen, dass einer der Bedachten vor einem selber verstirbt oder bereits verstorben ist. Will man in diesem Fall, dass der auf den Verstorbenen entfallende Anteil dessen Familienangehörigen oder den anderen Miterben zuwachsen soll oder soll bezüglich des frei werdenden Erbteils etwa die gesetzliche Erbfolge gelten? Sollen bei Begünstigten aus verschiedenen Familienstämmen (z.B. Erben sind ein Sohn und zwei Kinder der vorverstorbenen Tochter) die Stämme jeweils gleichberechtigt sein (die Enkel erhalten jeweils ¼ und der Sohn ½), oder soll sich die Gleichbehandlung an der Kopfzahl der begünstigten Erben orientieren (jeder Beteiligter erhält 1/3)?

Formulare geben auf derartige Fragen keine Antwort, und regen den Mandanten auch nicht dazu an, sich gedanklich mit derartigen Fragen zu befassen. Ob Millionär oder Geringverdiener - es ist gleich, wieviel Vermögen man während seiner Lebenszeit aufbauen konnte. Immer macht man sich eine Vorstellung über die Person, welcher das eigene Vermögen nach seinem Tode zu kommen soll.

An den oben aufgeworfenen Fragen kommt man deshalb nicht vorbei.

Ein wesentlicher Bestandteil der anwaltlichen Beratung besteht neben der rechtlichen Aufklärungsarbeit darin, den Mandanten darin zu unterstützen, die Umsetzung seiner Ziele im Gespräch zu durchdenken. Die meisten Anwälte berechnen für die Beratung und den Entwurf von Testamenten sehr maßvolle Gebühren. Fragen kosten nichts, aber sorgen Sie dafür, dass Sie für die Errichtung Ihres handschriftlichen Testaments professionelle Hilfe zu Rate ziehen.