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Rechtsanwalt
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| Vorsorgevollmacht Die Familienangehörigen können nicht automatisch einspringen, wenn man nicht mehr in der Lage ist eigene Entscheidungen zu treffen. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie einen Bevollmächtigten, der für den zukünftigen Fall Ihrer Hilfsbedürftigkeit oder gar Geschäftsunfähigkeit als Ihr persönlicher Stellvertreter handeln darf. Je nach Umfang der Vollmacht können Sie Ihren Bevollmächtigten dabei sowohl
Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist nur erforderlich, wenn sie unwiderruflich sein und den Verkauf von Grundbesitz umfassen soll. Allerdings ist zu beachten, dass viele Kreditinstitute nur ihre eigenen Kontovollmachten akzeptieren. Es empfiehlt sich hier, entweder die Vorsorgevollmacht vorab von der Bank beglaubigen zulassen oder zusätzlich eine Bankvollmacht auszustellen. Wegen der Reichweite der Vollmacht und der damit einhergehenden Gefahr des Missbrauches muss der Bevollmächtigte uneingeschränkt vertrauenswürdig sein. Problematisch ist insbesondere die Bevollmächtigung von Angestellten eines Pflegeheimes. Außerdem muss der Bevollmächtigte zur Übernahme der Verantwortung in der Lage und willens sein. Sprechen Sie deshalb den Aspiranten daraufhin an, ob er für Sie tätig werden will und kann. In Ihrer Vollmacht sollte immer mitgeregelt sein, ob der Bevollmächtigte eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung erhalten soll. Soweit er Gelder auch für eigene Zwecke verwenden darf, muss dies ausdrücklich geregelt sein. Findet sich keine geeignete Person, der eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden kann, kann auch eine Betreuungsverfügung abgefasst werden. Hier können Sie dasselbe wie in einer Vorsorgevollmacht regeln. Sie können auch eine Person vorschlagen, die vom Vormundschaftsgericht als Ihr Betreuer eingesetzt werden soll. Soweit das Gericht die vorgeschlagene Person für ungeeignet erachtet, ist es an Ihren Betreuungsvorschlag nicht gebunden. Es kann also eine völlig fremde Person zum Betreuer ernannt werden. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht liegt darin, dass der Betreuer vom Vormundschaftsgericht ernannt wird und zumindest formell einer weit reichenden Kontrolle unterliegt. Die Betreuungsverfügung bietet deshalb einen besseren Schutz vor Missbrauch. Andererseits ist das gesetzliche Betreuungsrecht unflexibel und bürokratisch, da der Betreuer erst bestellt werden muss und deshalb im Ernstfall nicht sofort tätig werden kann. Zudem muss der Betreuer bei weit mehr Entscheidungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen. Ob dies ein Vor- oder Nachteil ist, liegt bei jedem Fall anders. Bitte beachten Sie, dass Betreuungsverfügungen in einigen Bundesländern bei den Amtsgerichten in Verwahrung gegeben werden müssen (z.B. in Bayern, Hessen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen). In den anderen Bundesländern ist die Verwahrung entweder grundsätzlich möglich oder steht im Ermessen der einzelnen Gerichte.
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