![]() |
![]() |
|||||||||||||||
Rechtsanwalt
und Fachanwalt |
|
|||||||||||||||
|
||||||||||||||||
| Verschenken oder vererben? Die gängigen Motivationen für Vermögensübertragungen zu Lebzeiten lauten:
Das Bedürfnis, noch zu Lebzeiten „alles geregelt“ zu haben, ist häufig eine Reaktion auf Unfrieden innerhalb der Familie. Hier liegt der Gedanke nahe, noch zu Lebzeiten darüber zu entscheiden, wer was unter welchen Bedingungen erhält. So kann man überwachen, dass alles so geschieht wie man sich das vorgestellt hat. Für diesen Beweggrund ist die Größe des Vermögens nicht entscheidend. Allerdings läuft man immer Gefahr, dass man auf geänderte Umstände nicht mehr reagieren kann. Das Zivilrecht lässt einen Schenker zwar nicht gänzlich ohne Schutz, z.B. wenn der Schenker nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder wenn sich der Beschenkte schwere Verfehlungen oder groben Undank zuschulden kommen lässt. Die Hürden für einen Widerruf der Schenkung sind allerdings hoch. Der Schenker muss deshalb in der Schenkungsvereinbarung durch die Aufnahme von Widerrufsvorbehalten sicher stellen, dass er durch seine Großzügigkeit am Ende nicht benachteiligt wird. Hier gilt es, andere Alternativen nicht aus den Augen verlieren: Kann die gewünschte Klarheit bei der Erbauseinandersetzung nicht auch durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung herbeigeführt werden? 2. Liebe Altruistisch motivierte Schenker sind sich oft nicht darüber im klaren, dass sich andere Familienmitglieder übergangen fühlen können – und deren Gesichter sind dann alles andere als freudig. Häufig zeigt sich erst im Erbfall, welche Schenkungen bereits zu Lebzeiten erfolgt waren. Dann stellt sich die Frage nach den „Pflichtteilsergänzungsansprüchen“ der übergangenen Kinder und Ehepartner. Wenn also nicht gleichzeitig mit der Schenkung bestimmt wird, ob und wie die Schenkung im Rahmen der Verteilung des Nachlasses zu berücksichtigen ist, wird es unweigerlich Streit geben. Aus dem ehemals schönen Augenblick der Schenkung zu Lebzeiten kann ein Anlass werden, der zu Zerwürfnissen in der Familie führt. 3. Benachteiligung von ungeliebten Erben Zuweilen hegen Eltern den Wunsch, dass Kinder aus erster Ehe, nichteheliche Kinder oder Kinder, die den Kontakt zu den Eltern abgebrochen haben, im Erbfall nicht am Familienvermögen partizipieren. Sie greifen deshalb neben der testamentarischen Enterbung zu dem Radikalmittel, die Erbmasse durch lebzeitige Vermögensübertragungen zu schmälern: Diese Maßnahme zielt darauf ab, die gesetzlichen Ansprüche dieser Abkömmlinge auf ihren Pflichtteil wirtschaftlich auszuhöhlen. Das BGB missbilligt solche Umgehungstaktiken, und es sieht wirksame Gegenmaßnahmen vor: In die Berechnung des Pflichtteils ist auch Erblasservermögen einzubeziehen, welches weniger als zehn Jahren vor dem Erbfall verschenkt wurde. Diese Regelung ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter verschärft worden, denn der Lauf dieser Frist
Schenkungen können trotzdem sinnvoll zur Schmälerung von Pflichtteilsansprüchen genutzt werden: Zwischenzeitliche Wertsteigerung des geschenkten Gegenstandes verbleiben nämlich entschädigungslos beim Beschenkten. 4. Steuern sparen Häufig zielen lebzeitige Übertragungen darauf ab, die erbschaftssteuerlichen Freibeträge mehrfach auszunutzen. Weitgehend unbekannt ist aber, dass Schenkungen auch einkommenssteuerrelevant sein können. Wenn der Gegenstand z.B. im Zuge der Übertragung aus einem Betriebsvermögen ausscheidet, müssen die so genannten „stillen Reserven“ aufgedeckt werden: Die Differenz zwischen dem bilanziellen Buchwert des Vermögensgegenstandes und dessen realen Verkehrswert unterfällt damit der Einkommensteuer. Hier wirken sich keine Freibeträge steuerbegünstigend aus. Diese Steuerpflicht lässt sich auch nicht ohne weiteres dadurch umgehen, dass man den Begünstigten zum Mitunternehmer kürt. Hier gelten Sperrfristen für eine endgültige Entnahme – und was als Entnahme anzusehen ist, bestimmt letztlich das Finanzamt. In dem Eifer Steuern zu „sparen“ wird häufig auch die zivilrechtliche Dimension verkannt. Im schlimmsten Fall können hier größere ideelle und finanzielle Schäden entstehen, als es die Steuer jemals getan hätte. Deshalb ist in jedem Fall eine Prüfung darüber anzuraten, ob das Argument „Steuern sparen“ im Einzelfall tatsächlich die oberste Priorität genießt. Häufig lässt sich dieses Ziel auch auf anderem Wege erreichen. Wenn Schenkung - dann die eigene Versorgung nicht vergessen! Der Vorbehalt
von Wohnrechten an einer zu übertragenden Immobilie
ist kein probates Mittel, wenn Gelder für die Kosten einer Pflege
aufgebracht werden müssen. Pflegeversprechen oder sonstige Leistungsverpflichtungen
des Angehörigen sollten immer vertraglich fixiert werden, sei es
in Form von sog. Leibgedingen („Altenteilen“), Auflagenschenkungen
oder Rentenverpflichtungen. Die Übernahme der Beerdigungs- und Grabpflegekosten.ist
ebenso zu regeln.
|
|
|||||||||||||||
![]() |