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Rechtsanwalt
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Vermögensplanung beim Oder-Konto Beim Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) bedarf es grundsätzlich keiner Kontovollmacht, um bei Krankheit, Abwesenheit oder Tod des einen Kontoinhabers die Verfügungsbefugnis des anderen Inhabers sicher zu stellen. Deshalb ist es in Deutschland beliebt. Allerdings kann die Verfügungsbefugnis über ein Oder-Konto jederzeit von den Miterben widerrufen werden. Damit wandelt sich das Oder-Konto in ein Und-Konto, und der überlebende Ehegatte kann nur gemeinsam mit den Erben verfügen. Hierüber klären nur die wenigsten Banken auf. Um auch für diesen Fall die Verfügungsbefugnis des Ehegatten oder Lebenspartners zu sichern, sollten deshalb eine vertragliche oder erbrechtliche Regelung getroffen werden. Die Bandbreite an rechtlichen Gestaltungsmitteln reicht von der Schenkung auf den Todesfall, dem Vertrag zugunsten Dritter, der Einsetzung als des Ehegatten als Alleinerben, der Anordnung von Vermächtnissen oder Vorausvermächtnissen zu seinen Gunsten, welche durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung flankiert wird. Ein weiterer kritischer Punkt beim Gemeinschaftskonto betrifft die Schenkungssteuer, welche anfallen kann, wenn ein Gemeinschaftskonto ausschließlich mit den Mitteln eines Ehegatten aufgefüllt ist. Verstirbt der „beschenkte“ andere Ehegatte und fällt dessen Hälfte wieder an den anderen Ehegatten zurück, kann es infolge der dann fälligen Erbschaftssteuer sogar zu einer Doppelbesteuerung kommen. Ist also absehbar, dass im Erbfall die
erbschaftssteuerlichen Freibeträge überschritten
werden, sollten Gemeinschaftskonten grundsätzlich vermieden werden.
Kommt ein Verzicht nicht in Betracht, sollten die Eheleute bereits bei
der Einzahlung eine schriftliche Vereinbarung über die Eigentumszuordnung
des Guthabens treffen und sich anschließend auch konsequent hieran
halten.
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