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Rechtsanwalt
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Ehekrise und Scheidung Reaktion in der kritischen Phase einer Ehe Alle Einzeltestamente – auch die notariell aufgesetzten - können durch einen einseitigen und eigenhändigen Widerruf beseitigt werden. Ein Widerruf setzt ebenso wie Testamentserrichtung das Vorliegen der Testierfähigkeit voraus. Ein Widerruf kann ausdrücklich oder implizit auch in der Aufsetzung eines neuen Testaments liegen. Als weitere Formen der Rückgängigmachung kommen bei eigenhändigen Testamenten deren Vernichtung und bei notariellen Testamenten deren Rücknahme aus der besonderen Verwahrung beim Amtsgericht in Betracht. Gemeinschaftliche Testamente können neben einer einvernehmlichen Aufhebung dagegen nur durch eine notariell beurkundete Widerrufserklärung beseitigt gemacht werden, welche dem anderen Ehegatten zugehen muss. Bei Erbverträgen bedarf es sogar einer Anfechtung bzw. einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung. Im Gegensatz zum Rücktritt ist die Anfechtung an weitere Voraussetzungen, einen Anfechtungsgrund, gebunden. Als einseitige Maßnahmen für weitere Beschränkungen des Ehegattenerbrechts sind der Widerruf von Lebensversicherungen oder die Entziehung des Pflichtteils denkbar, wobei letzteres aber nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen zulässig ist. In der Situation einer Ehekrise wird es deshalb regelmäßig keine andere effektivere Möglichkeit geben, als den Ehegatten zu einer Kooperation zu bewegen. Geschiedenenerbrecht Für alle letztwilligen Verfügungen, in welchen sich Ehegatten bedenken, wird gesetzlich vermutet, dass sie im Falle einer Ehescheidung nicht aufrechterhalten werden sollen. Wenn keine Anhaltspunkte für einen anderslautenden Willen des Testierenden bestehen, werden sie also ungültig. Die Nichtigkeit tritt auch dann ein, wenn die Ehe zwar noch nicht rechtskräftig geschieden, tatsächlich aber ein Auflösungsgrund vorlag (also in der Regel nach Ablauf der gesetzlichen Trennungszeit) und wenn der Erblasser einen gerichtlichen Scheidungsantrag gestellt hat und dieser dem Ehegatten zugestellt worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser einem rechtshängigen Scheidungsantrag seines Ehegatten zugestimmt hat. Aufgrund des scheidungsbedingten Wegfalls der letztwilligen Verfügungen gilt die gesetzliche Erbfolge, wobei aber das gesetzliche Erbrecht des geschiedenen Ehegatten ebenso wegfällt. Man kann die Rechtsfolge der Nichtigkeit durch eine ehevertragliche Regelung zeitlich vorverlegen, nach welcher bereits der Eingang des Antrags bei Gericht maßgeblich sein soll. Auf der anderen Seite können die Eheleute im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testamentes ebenso verfügen, dass die getroffenen Regelungen auch im Falle der Scheidung aufrecht teilweise erhalten werden, wenn es z.B. bei der Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben bleiben soll. Allerdings wäre hier zu beachten, dass gemeinschaftliche Testamente bis zum Tode des einen Teils grundsätzlich frei widerruflich sind. Gemeinsame Kinder und das Sorgerecht Auch nach vollzogener Scheidung ist der geschiedene Ehegatte nicht vollständig aus dem Spiel. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, hat der geschiedene Ehegatte über sein Sorgerecht eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Kindesvermögen, so lange er als gesetzlicher Vertreter die gesetzliche Vermögenssorge hat. Für den Fall, dass die Kinder vor dem geschiedenen Ehegatten versterben, werden sie sogar von ihm beerbt. Es ist außerdem weithin unbekannt, dass nacheheliche Unterhaltsverpflichtungen mit dem Tode des verpflichteten Ehegatten nicht automatisch erlöschen. Der Unterhaltsanspruch geht vielmehr als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Der Höhe nach richtet sich der Unterhalt am Umfang des Pflichtteils, welchen der geschiedene Ehegatte bei einer Auflösung der Ehe durch den Tod anstelle durch Scheidung erhalten haben würde. Die Dauerschuld kann sich somit auf insgesamt ein Achtel, ein Viertel oder sogar die Hälfte des Gesamterbes belaufen. Hier ist es angeraten, durch testamentarische Verfügungen rechtzeitig Vorsorge zu treffen.
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