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Ehegattentestamente

Mögen sich auch die gesellschaftlichen Vorstellungen über Ehe und Familie grundlegend geändert haben, die althergebrachten gemeinschaftlichen Testamente sind mitnichten ein Auslaufmodell. Die diesen Testamenten zugrundliegende Gerechtigkeitsvorstellung, nach welcher zunächst die ältere Generation ohne Einschränkung von dem selbst erarbeiteten Vermögensstand profitieren soll, ist auch heute noch weithin in der Gesellschaft verankert.

Die meisten Testamente sehen deshalb die gegenseitige Einsetzung der Eheleute oder Lebenspartner als Alleinerben sowie der gemeinsamen Abkömmlinge oder sonstiger Personen als Schlusserben vor. Ob jedoch die simpel erscheinenden Berliner Testamente, welche als Muster aus dem Internet heruntergeladen werden können, im Einzelfall die erste Wahl sind, ist nicht immer ausgemacht.

Zunächst stellt sich die Frage nach der Bindungswirkung der gemeinschaftlichen Testamente. Viele Ehegatten/Lebenspartner, die gemeinsam ein Berliner Testament abfassen, wissen gar nicht, dass sie nach dem Tode ihres Partners kein neues Testament errichten können. Auf Veränderungen in den familiären Beziehungen kann damit nicht mehr adäquat reagiert werden. Einzig das nachträgliche Hinzutreten von neuen Pflichtteilsberechtigten gewährt dem überlebenden Gatten/ Lebenspartner ein zeitlich befristetes Anfechtungsrecht.

Der zweite Punkt betrifft die Festlegung der Schlusserbfolge und tritt bei solchen Familien auf, bei denen beide Teile bereits Kinder aus erster Ehe haben. Hier ist häufig gewollt, dass jeweils die leiblichen Kinder im Schlusserbfall am Restvermögen ihres Elternteiles partizipieren, das nach dem Tode des Stiefelternteils übrig bleibt. Hier passt das Modell des Berliner Testamentes nicht, weil das Vermögen des Erstversterbenden nach dessen Tode keine eigenständige Vermögensmasse bleibt, welche separat vererbt werden könnte, sondern mit demjenigen des Lebenspartners/ Ehegatten zu einer Einheit verschmilzt.

Drittens ist mit der Einsetzung des Lebenspartners/ Ehegatten zum Alleinerben regelmäßig eine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge verbunden. Mit dem testamentarischen Übergehen der anderen nahen Abkömmlinge entstehen dann nach dem ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche. Häufig wird versucht, die Erhebung von Pflichtteilsansprüchen für die Pflichtteilsberechtigten durch testamentarische Sanktionen unattraktiv zu machen. Solche Klauseln sehen neben der Enterbung auch nach dem Schlusserbfall häufig eine Schmälerung des zweiten Pflichtteilsanspruchs vor, der nach dem Versterben des zweiten Elternteils entstehen würden.

Das grundlegende Problem solcher Pflichtteilsstrafklauseln besteht in dem Regelungsautomatismus, der durch die Erhebung des Pflichtteilsanspruchs nach dem ersten Erbfall ausgelöst wird. Selbst im Falle einer nachträglichen Verzeihung könnte der überlebende Ehegatte die Enterbung für den zweiten Erbfall nicht rückgängig machen, weil er an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist. Auch Schenkungen zu Lebzeiten an den "verlorenen Sohn" könnten von den Personen, welche im Schlußerbfall an dessen Stelle treten, anfochten werden. Außerdem ist nicht ausgemacht, dass sich ein Abkömmling von der Erhebung seines Pflichtteilsrechtes dadurch abbringen lässt, dass ihm nach dem Tode des überlebenden Elternteiles seine Enterbung in Aussicht gestellt wird. Sowohl rationale als auch irrationale Erwägungen können ihn vielmehr in seinem Ansicht bestärken, mit dem Spatz in der Hand als mit der Taube auf dem Dach vorlieb zu nehmen.

Bevor man sich für eine bestimmte Regelung entschließt, sind also eine Reihe von persönlichen Abwägungen z treffen. Diese Entscheidung in persönlichen Angelegenheiten können die am Markt angebotenen Formulare nicht leisten, weil diese keinen Bezug auf persönliche Lebensumstände nehmen.