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Das abgenötigte Testament

Manchmal kommt es vor, dass ein Kind, welches die Verantwortung für ein Elternteil in dessen letzten Lebensjahren, -monaten oder auch nur –tagen übernommen hat, von zum Alleinerben eingesetzt wird. Diese Entscheidung erfolgt, weil sich der Elternteil dem pflegenden Kind gegenüber verpflichtet fühlt. Wenn aber diese Entscheidung vor den anderen Geschwistern geheim gehalten wird, kann es zu Mißverständnissen kommen. Sobald nämlich ein betagtes Elternteil an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, die es zum Pflegefall für die Angehörigen machen, erscheint auch eine unlautere Einflussnahme auf seine Willensbildung möglich.

Hier können einige vorbeugende Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass das Elternteil zum Opfer einer solchen Nötigung des pflegenden Kindes wird. Erstens sollte im Rahmen eines Familientreffens eine Absprache über die finanzielle Entschädigung des Kindes getroffen werden, das die Pflege der Eltern übernommen hat. Diese Abmachung sollte als Gedächtnisstütze in einer Notiz festgehalten werden. Zweitens sollte man sicher stellen, dass der Elternteil ein Testament errichtet, und der Inhalt dieses Testamentes sollte in der Familie auch offen diskutiert werden. Drittens sollte eine Videoaufzeichnung angefertigt werden, in welchem sich das Elternteil über seine Absichten erklärt und welche dokumentiert, dass der Elternteil die Klauseln in seinem Testament auch verstanden hat. Viertens sollten die Kommunikationskanäle zwischen allen Geschwistern und dem Elternteil offen bleiben.

Leider ist eine Nötigung des Elternteils nur schwer zu beweisen. Wegen des Todesfalls kann der Beweis hierfür nur über Indizien geführt werden. Als Indizien, welche von einem Gericht im Einzelfall als wesentlich angesehen werden könnten, kommen in Betracht:

  1. der Gesundheitszustand der Person zur Zeit, als sie das Testament unterzeichnete;
  2. die Beobachtungen und sachbezogenen Kommentare des Notars oder Anwalts, der das Testament aufgesetzt hat;
  3. eine etwaige Kontaktaufnahme mit dem Notar/ Anwalt durch das Kind;
  4. ein abrupter Wechsel in der Vermögens- und Nachfolgeplanung;
  5. die persönliche Anwesenheit des Kindes im Beurkundungstermin bzw. bei der Abfassung des Testaments;
  6. die Inbesitznahme des Testaments durch das Kind;
  7. Geheimhaltung vor der anderen Geschwistern.