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Angriffe gegen die angeordnete Testamentsvollstreckung und den Testamentsvollstrecker

Die wirkungsvollste Methode aus Sicht der Erben, eine Bevormundung durch einen Testamentsvollstrecker zu vermeiden, besteht darin, ihn erst gar nicht in sein Amt gelangen zu lassen. Hier gilt es, möglichst frühzeitig das Testament im ganzen oder die Anordnung der Testamentsvollstreckung auf seine Wirksamkeit hin zu untersuchen. So ist z.B. die Berufung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker nichtig.

Auch kann die Auslegung des Testaments dazu führen, dass vom Erblasser gar keine Testamentsvollstreckung gewollt war oder dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung bzw. deren Sinn und Zweck eine Beschränkung des Aufgabenkreises für die Testamentsvollstreckung vorsieht; etwa in Hinblick auf die Aufgabe, Vermächtnisse auszuführen.

Persönliche Animositäten zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben können ausnahmsweise einen Entlassungsgrund darstellen, wenn die Spannungen geeignet sind, den Testamentsvollstrecker an einer objektiven und dem Nachlass dienlichen Tätigkeit zu hindern. Ansonsten ist jede erhebliche und schuldhafte Zuwiderhandlung gegen gesetzlichen und vom Erblasser auferlegten Pflichten, kurz jede grobe Pflichtverletzung, ein Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers. Hinzu kommen muss aber in der Regel, dass durch die Pflichtverletzung die Interessen der Erben gefährdet sein müssen.

Zum Pflichtenkatalog des Testamentsvollstreckers gehören

  • die unaufgeforderte und zeitnahe Erstellung des Nachlassverzeichnisses
  • die Herausgabe von Nachlassgegenständen, welche er zur Erfüllung seiner Aufgabe nicht mehr benötigt
  • die Befolgung von Verwaltungsanordnungen des Erblassers
  • die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses (Gegenteil: Untätigkeit oder das Eingehen übertriebener Risiken)
  • die Auskunftserteilung und Rechnungslegung, wobei letztere eine genaue Darstellung des gesamten Ablaufes und Ergebnisses der Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum umfasst
  • eine ordnungsgemäße Honorarabrechnung
  • eine unparteiische Amtsführung (Gegenteil: Erkennbare Eigennützigkeit bzw. grobe Schädigung der Interessen der Erben)