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Rechtsanwalt
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| Streit im Erbscheinsverfahren – Spielen Sie im Nachlassverfahren eine aktive Rolle! Das Nachlassgericht ist ein Gericht und keine Behörde. Durch eine aktive Interessenvertretung können Sie deshalb auch im Erbscheinsverfahren günstige Ergebnisse erzielen, wenn Sie Ihre Argumente fundiert vortragen. 1. Einflussnahme auf die richterliche Testamentsauslegung Anders als vielfach angenommen, kommt es bei der Auslegung von Testamenten nicht immer zwingend auf den Wortlaut an. Im Gegensatz zu Verträgen entfalten Testamente nämlich keinen Vertrauensschutz zugunsten der Erben, so dass nur der wirkliche Wille des Testators zählt. Im Zweifel muss dieser Wille auch unter Zuhilfenahme anderer Beweismittel erforscht werden. Briefe, Testamentsentwürfe, Tagebuchaufzeichnungen, Randbemerkungen in erbrechtlicher Literatur und auch Zeugenaussagen können deshalb bei der Ermittlung des Erblasserwillens dienlich sein und sollten von den Erben ggf. dem Nachlassgericht präsentiert werden. Der subjektive Wille weicht häufig dann vom Wortlaut eines Testamentes ab, wenn in dem Testament juristische Fachausdrücke verwendet wurden. Erfahrungsgemäß sind den Bürgern nämlich die Konzepte, welche hinter bestimmten juristischen Begriffen stehen, nicht geläufig. Selbst bei notariellen Testamenten ist deshalb nicht sicher, ob der Erblasser die juristischen Begriffe richtig gedeutet hat. Über Umfang und Qualität der rechtlichen Beratung durch den Notar geben die notariellen Urkunden regelmäßig keine Auskunft. Hier bietet sich also für die Erben ein Spielraum zur Argumentation vor dem Nachlassgericht. Anlass für eine Korrektur des testamentarischen Wortlauts kann aber auch dann bestehen, wenn eine bestimmte Gerechtigkeitsvorstellung des Erblassers aufgrund nachträglich eingetretener Umstände mit ebenjenem Testament nicht mehr umgesetzt werden kann, z.B. wenn ein Hauptvermögensgegenstand nicht mehr existiert. Wenn sich im Testament – ob eigenhändig oder notariell beurkundet spielt keine Rolle - auch nur andeutungsweise Hinweise auf diese Gerechtigkeitsvorstellung finden lassen, kann der Nachlassrichter im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung posthum einen weiteren Absatz hinzuzudichten, um der Gerechtigkeitsvorstellung des Erblassers zum Durchbruch zu helfen. Hierzu bedarf es allerdings erfahrungsgemäß einer harten Intervention durch die Erben. Auch ein bereits erteilter Erbschein steht einer späteren Auslegung durch das Nachlassgericht nicht entgegen. Erweist sich dieser nach einer „Überarbeitung“ des Falles als unrichtig, wird er kraftlos und ist nachträglich einzuziehen. 2. Anfechtung Mit der Anfechtung wird nicht das komplette Testament angegriffen, sondern nur die einzelnen Verfügungen, welche einem nicht gefallen. Als Anfechtungsgrund kann angeführt werden, dass der Erblasser bestimmte wesentliche Sachverhalte unterstellt hat, welche in Wirklichkeit jedoch nicht vorlagen. Hierbei kann es sich um einen Inhaltsirrtum, einen Erklärungsirrtum oder einen Motivirrtum handeln. Auch eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung des Erblassers ist denkbar. Die Anfechtung wegen Testierunfähigkeit – die übrigens selten erfolgreich ist und deshalb wohl begründet sein muss – beseitigt dagegen das gesamte Testament. Auch ein bereits erteilter Erbschein steht einer späteren Auslegung durch das Nachlassgericht nicht entgegen. Erweist sich dieser nach einer „Überarbeitung“ des Falles als unrichtig, wird er kraftlos und ist nachträglich einzuziehen.
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