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Erbrecht nichtehelicher Kinder

Mit Ausnahme der vor dem 01.07.1949 geborenen Kinder sind heute nichteheliche Kinder erbberechtigt. Allerdings kann streitig sein, ob eine Vaterschaft vorliegt. Betroffen sind von diesem Zweifel Kinder, die nach dem 30.06.1949 und vor dem 01.07.1970 geboren wurden - also nicht weniger als eine komplette Generation.

1970 wurde für nichteheliche Kinder in der Bundesrepublik ein Erbersatzanspruch (eine Art Pflichteil) eingeführt, und in diesem Gesetz wurde auch geregelt, dass dieser Anspruch erst dann geltend gemacht werden durfte, nachdem die Vaterschaft mit Wirkung für und gegen alle gerichtlich festgestellt worden war. Für Kinder, die bereits vorher geboren worden waren, sah dieses Gesetz eine Überleitungsregelung vor, die noch heute gilt: Nach Art. 12 § 3 Abs. 1 des Nichtehelichengesetzes schufen nämlich nicht nur alte Statusurteile, d.h. Urteile, in denen die Vaterschaft positiv festgestellt wurde, sondern auch Vaterschaftsanerkenntnisse und Zahlvaterschaftsurteile nach altem Recht die Grundlage für ein Erbrecht des vermeintlichen Kindes.

Das Risiko von Fehleinschätzungen und Fehlurteilen war aber damals hoch, weil die Urteile nach altem Recht oft auf tatsächlichen oder gesetzlichen Vermutungen beruhten, weil es noch keinen DNA-Test gab. Sogar ein Versäumnisurteil, also ein Urteil, welches einer Klage auf Kindesunterhalt stattgab, nur weil der Beklagte im Gerichtstermin nicht anwesend war, konnte zu einem Entstehen des Erbrechts des nichtehelichen Kindes führen.

Diese Regelung ist heute noch in Kraft. Es kann also durchaus sein, dass auch solche Personen Erb- oder Pflichtteilsansprüche stellen können, die gar keine leiblichen Nachkommen sind. Die vermeintlichen Väter sind aber derartigen Ansprüchen nicht schutzlos ausgeliefert.

Zum Ausgleich von unrichtigen Ergebnissen im Einzelfall hat das Nichtehelichengesetz den betroffenen Männern die Möglichkeit eröffnet, die Wirkung solcher alten Urteile oder Anerkenntnisse durch die Erhebung einer Anfechtungsklage zu beseitigen. Diese Möglichkeit besteht unbefristet auch heute noch, und sie kann sogar posthum von den Erben des vermeintlichen Vaters genutzt werden. Die Anfechtungsmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn die Feststellung der Vaterschaft in einem Statusurteil rechtskräftig erfolgte.