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Rechtsanwalt
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Ehegattenerbrecht 1. Wie erbt der Ehegatte, wenn kein Testament vorhanden ist? Ehegatten sind keine gesetzlichen Alleinerben, aber sie haben neben ihrer gesetzlichen Erbquote weitere Rechte: Erbteil Der Ehegatte erbt gemeinsam mit den anderen Abkömmlingen des Erblassers, also auch mit dessen unehelichen Kindern, den von ihm adoptierten Kindern oder Kindern aus erster Ehe. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sind die Eltern des Erblassers neben dem Ehegatten erbberechtigt. Für den Fall, dass ein Elternteil oder beide vorverstorben sind, nehmen die Geschwister des Erblassers die Position ihrer Eltern ein. Die Erbquote hängt vom Güterstand ab, in dem die Eheleute gelebt haben. Im gesetzlichen Güterstand beträgt sie ein Viertel der Erbschaft, wenn Abkömmlinge vorhanden sind. Neben den Erben der zweiten Ordnung, also den Eltern und den Geschwistern des Erblassers erbt er sogar zur Hälfte. Bestand beim Erbfall Gütertrennung - dann existiert ein notarieller Ehevertrag -, erhält der Ehegatte ebenfalls mindestens ein Viertel. Hatte der Erblasser allerdings zwei Kinder oder weniger, erbt der Ehegatte mit diesen zu jeweils gleichen Teilen (also 1/3 oder 1/2). Allerdings hat er dann keinen Anspruch auf den Zugewinnausgleich. Zugewinnausgleich Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass die Ehe auch eine Wirtschaftsgemeinschaft darstellt. Aus diesem Grund ist bei Auflösung einer Ehe - sei es durch Tod oder Scheidung - der Mehrwert, der während der Dauer der Ehe erwirtschaftet wurde, zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Wie das im Einzelfall vor sich geht, ist im Falle der Scheidung oder dem Tod eines Ehegatten unterschiedlich. Bei der Eheauflösung durch den Tod eines Ehegatten will das Gesetz dem überlebenden Ehegatten die Berechnung des Zugewinns ersparen und ordnet eine pauschale Erhöhung seiner Erbquote um ein weiteres Viertel an. Eine wenig bekannte Alternative besteht für den Ehegatten allerdings darin, dass er sein Erbe ausschlägt und einen Zugewinnausgleich nach der Art verlangt, wie er ihn auch im Fall einer Scheidung erhalten würde. Dann müßte konkret berechnet werden, mit welchem Vermögen die Partner in die Ehe gegangen sind, welche Vermehrung dieses Vermögen während der Ehe erfahren hat und wie viel hiervon dem verstorbene Ehegatten gehörte. Allerdings muss der Ehegatte berücksichtigen, dass er wegen der nötigen Ausschlagung seinen Erbteil verlieren würde und stattdessen einen Pflichtteilsanspruch erhält. Der Ehegatte muss also nachrechnen, ob die erbrechtlichen Einbußen durch den Zugewinnausgleich kompensiert werden. Außerdem muss der Ehegatte bedenken, dass er mit seiner Ausschlagung seine erbrechtliche Mitberechtigung am Nachlass vollständig verliert, weil der Zugewinnausgleichsanspruch ebenso wie der Pflichtteil auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Das muss per se kein Nachteil sein, wenn z.B. die Erbschaft in einem ertragskräftigen Gewerbebetrieb besteht, den der Ehegatte allerdings nicht fortführen will. Rein rechnerisch ist diese Variante attraktiv bei langandauernden Ehen, in denen auf Seiten des Erblassers ein hoher Vermögenszuwachs erwirtschaftet wurde. Sogar gegenüber einer testamentarischen Einsetzung des Ehegatten als Alleinerbe kann diese Option vorteilhaft sein, weil der Zugewinnausgleich vollständig erbschaftssteuerfrei ist. Allerdings hat der Ehegatte aufgrund der kurzen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen keine lange Überlegungsfrist. Er tut also gut daran sich bereits zu Lebzeiten der Ehegatten hierüber seine Gedanken zu machen. Voraus Der Voraus ermöglicht es dem Ehegatten, zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil von den Miterben die Herausgabe von Gegenständen zu verlangen, die zum ehelichen Haushalt gehören. Hierzu gehören Möbel, Teppiche, Geschirr, Bilder, Haushaltsgeräte, Stereo-Anlage, der Familien-PKW, nicht aber Gegenstände, welche dem persönlichen Gebrauch oder der Berufstätigkeit des Erblassers dienten. Eingeschränkt ist der Voraus neben Abkömmlingen (Kinder oder Enkel), denn hier darf der Ehegatte nur behalten, was er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Für jeden Nachlassgegenstand stellt sich dann die Frage, ob der Ehegatte nicht bereits genügend dieser Gegenstände besitzt bzw. ob es ihm zugemutet werden kann, für einen Ersatz aus eigenen Mitteln zu sorgen. 2. Was kann der überlebende Ehegatte tun, um sich von der Bindung durch ein Berliner Testament zu befreien? Auch wenn es nicht allen bewußt ist: Das Berliner Testament ist in seinem Wesen ein patriachalisches Instrument, weil der überlebende Ehegatte - und das ist statistisch gesehen die Ehefrau - nach dem Tode des Ehemannes and die getroffenen Verfügungen gebunden ist. Nun kann es aber sein, dass sich die Lebensplanung des überlebenden Ehegatten ändert oder ein privater Dritter sich dazu bereit erklärt, Instandhaltungsmaßnahmen für die Immobilie zu finanzieren. Wie befreit man sich von der Bindungswirkung? Ausschlagung Auf diese Weise wird die gesetzliche Erbfolge herbeigeführt. Dies ist für den Ehegatten regelmäßig mit dem Verlust seiner Stellung als Alleinerbe verbunden. Es kann dann für ihn sogar ratsam sein auch seinen gesetzlichen Erbteil auszuschlagen, um den güterrechtlichen Zugewinnausgleich zu verlangen (s.o.). Wegen der kurzen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen wird die Ausschlagung häufig kein probates Mittel sein, weil sich Veränderungen in der Lebensplanung des überlebenden Ehegatten eher in langfristigen Bahnen vollziehen. Anfechtung Hierzu braucht man immer einen Grund. Auch ein Motivirrtum, wie z.B. ein Irrtum über die Bindungswirkung im Zeitpunkt des Abfassens des Testaments, kann den Ehegatten zur Anfechtung der letztwilligen Verfügung berechtigen. Das Gesetz hat außerdem geregelt, dass im Fall des nachträglichen Hinzutretens weiterer Pflichtteilsberechtigter ein Anfechtungsrecht gewährt wird, wenn also der Ehegatte nach dem Tode seines Partners noch einmal heiratet oder neue Kinder gebärt oder adoptiert. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Anfechtungsberechtigt ist nicht nur der überlebende Ehegatte, sondern auch der neu hinzugetretene Pflichtteilsberechtigte. Eine wirksame Anfechtung hat beim Berliner Testament allerdings nicht nur zur Folge, dass nicht nur die Einsetzung der Schlusserben entfällt. Wegen der Wechselbezüglichkeit der letztwilligen Verfügungen würde auch die eigene Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Alleinerben hiervon erfasst und entfallen. Die Folge wäre ein rückwirkender Entritt der gesetzlichen Erbfolge. Einvernehmlicher Verzicht der Kinder auf ihre Einsetzung als Schlusserbe Dabei bleibt das Berliner Testament inhaltlich unangetastet, aber die Schlusserbfolge wird modifiziert. Allerdings kann ein solcher Verzicht nicht mit Wirkung für die Kindeskinder (Enkel) des Erblassers getroffen werden, weil diese im nach wie vor gültigen Berliner Testament stillschweigend als Ersatzerben berufen sind, sollten die Kinder früher sterben.
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