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Rechtsanwalt
und Fachanwalt |
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| Aufgebotsverfahren Ein Aufgebotsverfahren kommt in Betracht, wenn es nicht klar ist, ob und wieviel der Erblasser an Schulden hatte. Der Erbe kann dann im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens vor dem Nachlassgericht die Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern. Das Verfahren endet entweder mit dem Erlass eines Ausschlussurteils oder mit der Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, wenn sich später eine Überschuldung des Nachlasses herausstellt. Ergeht ein Ausschlussurteil, sind die Forderungen derjenigen Gläubiger, die ihre Forderungen im Verfahren angemeldet haben, allein aus dem Nachlass zu befriedigen. Meldet sich später ein ausgeschlossener Gläubiger, kann der Erbe unter Vorlage des Ausschlussurteils und des Nachweises, dass der Nachlass erschöpft ist, die Ausschließungseinrede erheben. Das Aufgebotsverfahren ist nicht amtlich, d.h. die Feststellung und Verteilung des Nachlassüberschusses findet nicht unter der Aufsicht des Nachlassgericht oder eines extra hierzu bestellten Verwalters statt. So lange also das Verfahren läuft, ist der Erbe nicht vor dem Zugriff in sein Privatvermögen geschützt. Der Erbe muss außerdem nach dem Erlass eines Ausschlusurteils darauf gefasst sein, dass er gegenüber einem Spätgläubiger die Erschöpfung des Nachlasses nachweisen und hierüber auch eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss. In diesem Zusammenhang ist zu empfehlen, dass vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens ein formelles Nachlassinventar errichtet wird. Bei der Aufnahme des Verzeichnisses hat der Erbe einen Notar oder eine sonstige Amtsperson, die nach landesrechtlichen Regelungen für so etwas zuständig ist, hinzuziehen. Das Nachlassverzeichnis erleichtert dem Erben also die Beweisführung über den Bestand des Nachlasses.
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