| Allgemeine
Hinweise in Nachlasssachen
- Die Erbschaft kann nur innerhalb einer
bestimmten Frist ausgeschlagen werden. In der Regel dauert diese Frist
sechs Wochen und beginnt mit
der Kenntnis vom Erbfall und Erbrecht. Zur Ausschlagung ist eine notariell
beglaubigte Erklärung an das Nachlassgericht oder zur Niederschrift
beim Nachlassgericht erforderlich. Diese muss innerhalb der Ausschlagungsfrist
beim Nachlassgericht eingehen. Für im Ausland ansässige Erben
bzw. ansässig gewesene Erblasser verlängert sich die Ausschlagungsfrist
auf sechs Monate und die Form der Ausschlagungserklärung richtet
sich bei im Ausland ansässigen Erben nach den dort geltenden Formvorschriften,
wobei allerdings auch hier eine vom Generalkonsulat beglaubigte Erklärung
abgegeben werden kann.
- Pflichtteilsrechte entstehen, wenn ein Pflichtteilsberechtigter
durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge gänzlich ausgeschlossen
oder unzureichend bedacht wurde. Pflichtteilsrechte können im
Einzelfall von der Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
abhängig
sein. Generell gilt jedoch der Grundsatz, dass derjenige, der eine
Erbschaft ausschlägt auch keinen Pflichtteilsansprüche hat.
Pflichtteilsrechte verjähren in drei ab Kenntnis des Erbfalls
und der beeinträchtigenden
Verfügung. Die Zahlung wie auch die Geltendmachung des Pflichtteils
werden vom Nachlassgericht nicht überwacht; sie haben gegenüber
den Erben zu erfolgen.
- Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte/ eingetragene Lebenspartner
und die Abkömmlinge des Erblassers; wenn Abkömmlinge fehlen,
auch die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch
in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, berechnet vom
Nachlasswert nach Abzug der Verbindlichkeiten. Hinzu treten Schenkungen
des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre. Bei Schenkungen unter
Nießbrauchsvorbehalt oder an den Ehegatten ist der Anlauf dieser
Frist gehemmt.
- Nichteheliche Kinder des Erblassers, welche nach dem 30. Juni
1949 geboren sind, sind ehelichen Kindern des Erblassers seit dem 01.04.1998
erbrechtlich gleichgestellt; in den Gebieten der vormaligen DDR bereits
seit 1974. Lediglich diejenigen Knder, mit denen gemäß § 1934
d ein vorzeitiger Erbausgleich vereinbart wurde, bleiben von der Erbfolge
ausgeschlossen.
- Vermächtnisse, d.h. Zuwendungen bestimmter Gegenstände
oder von Geld durch Testament oder Erbvertrag, werden nur durch besondere
Erfüllungshandlungen ausgeführt. Die Vermächtniserfüllung
wird vom Nachlassgericht nicht überwacht.
- Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Über Erbschaftsgegenstände
kann nur gemeinschaftlich verfügt werden. Jeder Erbe kann die
Nachlassteilung verlangen, wenn diese nicht durch eine letztwillige
Verfügung des
Erblassers untersagt oder durch eine Vereinbarung unter den Erben ausgeschlossen
ist. Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist Sache der Erben, wird
also nicht durch das Nachlassgericht veranlaßt.
- Falls die Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. für die Auflösung
von Bankguthaben usw. ein Erbschein erforderlich sein sollte, kann
jeder Miterbe beim Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag mit Wirkung
für
alle anderen Erben stellen. Da ein derartiger Antrag bestimmte, nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgeschriebene Angaben enthalten
muss, ist es zweckmäßig und u.U. auch notwendig, dass einer
der Erben beim Nachlassgericht vorspricht und den Antrag zur Niederschrift
des Nachlassgerichts oder eines Notars erklärt. Allerdings ist
die Einholung eines Erbscheins nicht zwingend erforderlich.
- Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten nicht nur mit
dem Nachlass, sondern auch mit seinem Eigenvermögen. Um dies zu
vermeiden müssen bestimmte erbrechtliche Möglichkeuten zur
Haftungsbeschränkung ausgeschöpft werden.
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