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Allgemeine Hinweise in Nachlasssachen

  1. Die Erbschaft kann nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeschlagen werden. In der Regel dauert diese Frist sechs Wochen und beginnt mit der Kenntnis vom Erbfall und Erbrecht. Zur Ausschlagung ist eine notariell beglaubigte Erklärung an das Nachlassgericht oder zur Niederschrift beim Nachlassgericht erforderlich. Diese muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingehen. Für im Ausland ansässige Erben bzw. ansässig gewesene Erblasser verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate und die Form der Ausschlagungserklärung richtet sich bei im Ausland ansässigen Erben nach den dort geltenden Formvorschriften, wobei allerdings auch hier eine vom Generalkonsulat beglaubigte Erklärung abgegeben werden kann.
  2. Pflichtteilsrechte entstehen, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge gänzlich ausgeschlossen oder unzureichend bedacht wurde. Pflichtteilsrechte können im Einzelfall von der Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses abhängig sein. Generell gilt jedoch der Grundsatz, dass derjenige, der eine Erbschaft ausschlägt auch keinen Pflichtteilsansprüche hat. Pflichtteilsrechte verjähren in drei ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung. Die Zahlung wie auch die Geltendmachung des Pflichtteils werden vom Nachlassgericht nicht überwacht; sie haben gegenüber den Erben zu erfolgen.
  3. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte/ eingetragene Lebenspartner und die Abkömmlinge des Erblassers; wenn Abkömmlinge fehlen, auch die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, berechnet vom Nachlasswert nach Abzug der Verbindlichkeiten. Hinzu treten Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre. Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt oder an den Ehegatten ist der Anlauf dieser Frist gehemmt.
  4. Nichteheliche Kinder des Erblassers, welche nach dem 30. Juni 1949 geboren sind, sind ehelichen Kindern des Erblassers seit dem 01.04.1998 erbrechtlich gleichgestellt; in den Gebieten der vormaligen DDR bereits seit 1974. Lediglich diejenigen Knder, mit denen gemäß § 1934 d ein vorzeitiger Erbausgleich vereinbart wurde, bleiben von der Erbfolge ausgeschlossen.
  5. Vermächtnisse, d.h. Zuwendungen bestimmter Gegenstände oder von Geld durch Testament oder Erbvertrag, werden nur durch besondere Erfüllungshandlungen ausgeführt. Die Vermächtniserfüllung wird vom Nachlassgericht nicht überwacht.
  6. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Über Erbschaftsgegenstände kann nur gemeinschaftlich verfügt werden. Jeder Erbe kann die Nachlassteilung verlangen, wenn diese nicht durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers untersagt oder durch eine Vereinbarung unter den Erben ausgeschlossen ist. Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist Sache der Erben, wird also nicht durch das Nachlassgericht veranlaßt.
  7. Falls die Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. für die Auflösung von Bankguthaben usw. ein Erbschein erforderlich sein sollte, kann jeder Miterbe beim Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag mit Wirkung für alle anderen Erben stellen. Da ein derartiger Antrag bestimmte, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgeschriebene Angaben enthalten muss, ist es zweckmäßig und u.U. auch notwendig, dass einer der Erben beim Nachlassgericht vorspricht und den Antrag zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder eines Notars erklärt. Allerdings ist die Einholung eines Erbscheins nicht zwingend erforderlich.
  8. Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem Eigenvermögen. Um dies zu vermeiden müssen bestimmte erbrechtliche Möglichkeuten zur Haftungsbeschränkung ausgeschöpft werden.