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Rechtsanwalt
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Aktuell: Erbrechtsreform – Erweiterung der Testierfreiheit Die Voraussetzungen, unter denen der Pflichtteil durch Testament gänzlich entzogen werden kann, wird neu geregelt. Gleichwohl bleiben die Hürden für einen Pflichtteilsentzug auch nach neuem Recht hoch: An die Stelle des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels tritt nunmehr die Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung nebst Unzumutbarkeit seiner Teilhabe am Nachlass aufgrund dieser Verurteilung oder dessen Unterbringung in einer geschlossenen psychatrischen Anstalt nach einer ähnlich schweren Verurteilung. Im übrigen ergeben sich aber gegenüber dem geltenden Recht keine inhaltlichen Änderungen. – Stärkung der Rechte der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten Die
Erben sollen eine angemessene Stundung des Pflichtteils verlangen können,
wenn Familieneigenheime oder sonstige Vermögensgegenstände,
die der Familie als Lebensgrundlage dienen, in den Nachlass fallen und
deren Verkauf oder Zerschlagung wegen Pflichtteilsansprüchen droht. – Harmonisierung der bisherigen familien- und erbrechtlichen Sonderverjährung mit den allgemeinen Verjährungsregelungen In Hinblick auf die Ansprüche des Erben gegen den unberechtigten Erbschaftsbesitzer und des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe des Nachlasses verbleibt es bei der bisherigen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Bei allen anderen Ansprüchen wird eine einheitliche Verjährungsfrist von 3 Jahren eingeführt, die allerdings erst vielfach erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Zustände zu laufen beginnt. Die Erhebung derartiger Ansprüche ist jedoch künftig auf maximal 30 Jahre begrenzt. Im übrigen erfährt die Verjährung verschiedener familienrechtlicher Ansprüche eine Neuregelung. – Beseitigung umständlicher Gesetzesformulierungen und erbrechtlicher Fallstricke Insbesondere mit der geplanten Aufhebung der Differenzierung
in § 2306
BGB wird eine für Anwälte tückische Regressfalle entschärft.
Nach der Neuregelung soll unabhängig von der Erbquote jeder pflichtteilsberechtigte
Erbe, dessen Erbteil durch Anordnungen des Erblassers beschwert ist (Testamentsvollstreckung,
Nacherbschaft u.a.), die Erbschaft ausschlagen müssen, um seinen
uneingeschränkten Pflichtteil zu erhalten.
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