Zur Startseite      
 
   Ihr Anwalt      Leistungen     Erbrecht-Aktuell     Kontakt  
   
       
   
  Impressum     Sitemap     Home    english   
   
Zum Serviceüberblick
 

Aktuell: Erbrechtsreform

– Erweiterung der Testierfreiheit

Die Voraussetzungen, unter denen der Pflichtteil durch Testament gänzlich entzogen werden kann, wird neu geregelt. Gleichwohl bleiben die Hürden für einen Pflichtteilsentzug auch nach neuem Recht hoch: An die Stelle des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels tritt nunmehr die Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung nebst Unzumutbarkeit seiner Teilhabe am Nachlass aufgrund dieser Verurteilung oder dessen Unterbringung in einer geschlossenen psychatrischen Anstalt nach einer ähnlich schweren Verurteilung. Im übrigen ergeben sich aber gegenüber dem geltenden Recht keine inhaltlichen Änderungen.

– Stärkung der Rechte der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten

Die Erben sollen eine angemessene Stundung des Pflichtteils verlangen können, wenn Familieneigenheime oder sonstige Vermögensgegenstände, die der Familie als Lebensgrundlage dienen, in den Nachlass fallen und deren Verkauf oder Zerschlagung wegen Pflichtteilsansprüchen droht.
Im übrigen werden die Regelungen über die Pflichtteilsergänzung verändert. Nach derzeit geltendem Recht werden Schenkungen, die binnen einer 10-Jahresfrist vor dem Tode erfolgt sind, in voller Höhe in den Pflichtteilsnachlass einberechnet. Diese Frist wird in eine Gleitfrist verwandelt, so dass sich der Pflichtteilsanspruch für jedes volle verflossene Jahr dieser Frist um ein Zehntel reduziert. Für Schenkungen an den Ehegatten und Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt wird diese Pro-Rata-Regelung jedoch nicht anwendbar sein. Die Regelung, dass in diesen Fällen die 10 Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe bzw. dem Erlöschen des Nießbrauchs – also regelmäßig mit dem Tod des Erblassers – beginnt, soll bestehen bleiben.

– Harmonisierung der bisherigen familien- und erbrechtlichen Sonderverjährung mit den allgemeinen Verjährungsregelungen

In Hinblick auf die Ansprüche des Erben gegen den unberechtigten Erbschaftsbesitzer und des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe des Nachlasses verbleibt es bei der bisherigen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Bei allen anderen Ansprüchen wird eine einheitliche Verjährungsfrist von 3 Jahren eingeführt, die allerdings erst vielfach erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Zustände zu laufen beginnt. Die Erhebung derartiger Ansprüche ist jedoch künftig auf maximal 30 Jahre begrenzt. Im übrigen erfährt die Verjährung verschiedener familienrechtlicher Ansprüche eine Neuregelung.

– Beseitigung umständlicher Gesetzesformulierungen und erbrechtlicher Fallstricke

Insbesondere mit der geplanten Aufhebung der Differenzierung in § 2306 BGB wird eine für Anwälte tückische Regressfalle entschärft. Nach der Neuregelung soll unabhängig von der Erbquote jeder pflichtteilsberechtigte Erbe, dessen Erbteil durch Anordnungen des Erblassers beschwert ist (Testamentsvollstreckung, Nacherbschaft u.a.), die Erbschaft ausschlagen müssen, um seinen uneingeschränkten Pflichtteil zu erhalten.